• Arbeits- und Werkleistungen über € 500.000,00/Jahr an eine Person
    sind nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig.
  • Die steuerlichen Begünstigungen für sogenannte „Golden Handshakes“
    wurden eingeschränkt.
  • Die Verlustvortrags- bzw. Verrechnungsgrenze von 75 % entfällt für
    natürliche Personen. Für Körperschaftsteuerpflichtige gilt diese
    Grenze weiterhin.
  • Bestimmte Lebensversicherungen sind von der KESt befreit, wenn sie
    nach dem 50. Lebensjahr abgeschlossen werden.
  • Zinsen- und Lizenzzahlungen an verbundene Unternehmen sind nicht
    abzugsfähig, wenn bestimmte Tatbestände der Niedrigbesteuerung beim
    Empfänger vorliegen.
  • Ausweitung der begünstigten Spendenempfänger: Abzugsfähig sind nun
    auch Spenden an bestimmte Einrichtungen, die ihren Sitz in einem
    Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem Staat, mit
    dem eine umfassende Amtshilfe besteht.
  • Erhöhung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf € 400,00
  • Erhöhung von Verbrauchssteuern
  • Einschränkungen bei der Gruppenbesteuerung: Gruppenmitglieder in
    Staaten ohne umfassende Amtshilfe dürfen nicht mehr neu in eine Gruppe
    aufgenommen werden. Ab 1.1.2015 scheiden ausländische Körperschaften,
    die am 28.2.2014 Gruppenmitglieder sind, aber die Voraussetzungen
    nicht erfüllen aus der Gruppe aus.
  • Abschaffung der Share Deal – Firmenwertabschreibung bei Gründung
    bzw. Erweiterung von Unternehmensgruppen nach dem 28. Februar
    2014
  • Langfristige Verbindlichkeiten müssen mit einem Fixzinssatz von
    3,5 % abgezinst werden. Diese Regelung gilt für alle Wirtschaftsjahre,
    die nach dem 30.6.2014 enden.

Gibt es eine Befreiung von der Pflichtversicherung für Kleingewerbetreibende?

Stand: 27. März 2014