Ein echtes Dienstverhältnis kennzeichnet z.B.
- persönliche Arbeitspflicht,
- Weisungsgebundenheit,
- Eingliederung in den Betrieb,
- Entgelt,
- Kontrolle durch den Arbeitgeber.
In der Praxis ist die Abgrenzung häufig schwierig. Werden Dienstnehmer jedoch nicht ordnungsgemäß angemeldet, obwohl ein echtes Dienstverhältnis vorliegt, können bei einer Prüfung hohe Strafen drohen.
Probearbeit/Schnuppern
Nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs kann bereits Probearbeiten im Zuge eines Vorstellungsgesprächs ein echtes Dienstverhältnis sein. Als Dienstgeber kann man sich zwar durch kurze, praktische Probearbeiten von der fachlichen Qualität eines Bewerbers überzeugen, die Tätigkeit des Bewerbers darf aber nicht über die bei einem Bewerbungsgespräch üblichen Tätigkeiten hinausgehen.
Auch bei sogenannten Schnuppertagen ist darauf zu achten, dass auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten kein echtes Dienstverhältnis besteht (z.B. Entlohnung, persönliche Leistungspflicht). Nach der aktuellen Rechtsmeinung ist das Schnuppern ein kurzfristiges und entgeltfreies Beobachten und freiwilliges Verrichten einzelner Tätigkeiten. Die Person, die in den Betrieb schnuppern kommt, ist an keine Arbeitspflicht und auch an keinerlei Weisungen oder Arbeitszeiten gebunden.
Dienstvertrag oder familienhafte Mitarbeit?
Stand: 22. Dezember 2014