Keine Auflösungsabgabe fällt jedoch in folgenden Fällen an:
– Beendigung einer geringfügigen Beschäftigung (kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis), Auflösung während der Probezeit oder wenn eine Befristung von maximal 6 Monaten vorgelegen ist;
– bei Arbeitnehmer-Kündigung, bei gerechtfertigter Entlassung oder bei Auflösung des Dienst-verhältnisses nach § 25 Insolvenzordnung;
– bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund bzw. aus gesundheitlichen Gründen;
– bei einvernehmlicher Auflösung nach Vollendung des Regelpensionsalters mit Pensionsanspruch (Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres/Männer mit Vollendung des 65. Lebensjahres);
– bei einvernehmlicher Auflösung mit Sonderruhegeldanspruch;
– bei der Auflösung von Lehrverhältnissen oder von verpflichtenden Ferial- oder Berufspraktika;
– bei unmittelbarem Wechsel im Konzern;
– wenn ein Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension besteht;
– bei Tod des Arbeitnehmers.