Keine Auflösungsabgabe fällt jedoch in folgenden Fällen an:

–       Beendigung einer geringfügigen Beschäftigung (kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis), Auflösung während der Probezeit oder wenn eine Befristung von maximal 6 Monaten vorgelegen ist;

–       bei Arbeitnehmer-Kündigung, bei gerechtfertigter Entlassung oder bei Auflösung des Dienst-verhältnisses nach § 25 Insolvenzordnung;

–       bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund bzw. aus gesundheitlichen Gründen;

–       bei einvernehmlicher Auflösung nach Vollendung des Regelpensionsalters mit Pensionsanspruch (Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres/Männer mit Vollendung des 65. Lebensjahres);

–       bei einvernehmlicher Auflösung mit Sonderruhegeldanspruch;

–       bei der Auflösung von Lehrverhältnissen oder von verpflichtenden Ferial- oder Berufspraktika;

–       bei unmittelbarem Wechsel im Konzern;

–       wenn ein Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension besteht;

–       bei Tod des Arbeitnehmers.

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