Die Haftung umfasst alle vom beauftragten Unternehmen an den Krankenversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge und Umlagen.

  • Daneben haftet der Auftraggeber auch für die Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) ihrer Subunternehmer bis zur Höhe von 5 % des Werklohnes.

Entfall der Haftung

Die oben genannte Haftung entfällt unter bestimmten Voraussetzungen, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird, oder (wenn dies nicht zutrifft) das auftraggebende Unternehmen 25 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse überweist.

Änderung seit 1.1.2016

Aufgrund der Überweisung der Haftungsbeträge ergeben sich Guthaben auf dem Beitragskonto. Seit Jahresbeginn können Auftraggeber-Haftungsguthaben ohne Zustimmung des Unternehmers mit ausstehenden Zahlungen bei anderen Behörden laut Gesetz in folgender Reihenfolge mit Verbindlichkeiten beglichen werden:

  • offene Beitragsschulden
  • Ansprüche gegenüber dem beauftragten Unternehmen aufgrund einer Haftung
  • Zuschlagsleistungen der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse
  • Abgabenforderungen beim Bund

Was bringt das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz?

Stand: 29. Juni 2016