a) Als Bezüge gelten im Kalenderjahr 2011 66% der Einkünfte aus der begünstigten Tätigkeit.

b) Als Bezüge gelten im Kalenderjahr 2012 33% der Einkünfte aus der begünstigten Tätigkeit.

c) Betriebe im Sinne dieser Bestimmung sind

a. Betriebe und Betriebsstätten eines in der Europäischen Union, einem EWR-Staat oder der Schweiz ansässigen Arbeitgebers, oder

b. in der Europäischen Union, in einem EWR-Staat oder der Schweiz gelegene Betriebsstätten eines in einem Drittstaat ansässigen Arbeitgebers.

d) Begünstigte Tätigkeiten sind die Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen  durch andere Betriebe im Sinne der lit. c sowie die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland.

Als Ausland im Sinne dieser Bestimmung gilt jeder Staat außer Österreich.

e) Die begünstigte Tätigkeit muss jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgehen.

Was bedeutet die geplante Neuregelung für die Praxis?

a)     Unverändert geblieben ist, dass für die Steuerfreiheit die folgenden Voraussetzungen gegeben sein müssen:

* Die Begünstigung gilt nur für echte und nicht für freie Dienstnehmer

* Es muss eine begünstigte Auslandstätigkeit vorliegen.

* Die Tätigkeit im Ausland muss jeweils ununterbrochen länger als 1 Monat dauern.

b) Das ist ab 2011 NEU

* Im Jahre 2011 sind nur mehr 66% der Bezüge einer begünstigten Auslandsmontage
lohnsteuerfrei.

* Im Jahre 2012 sind nur mehr 33% der Bezüge einer begünstigten Auslandsmontage
lohnsteuerfrei.

* Ab dem Jahre 2013 besteht nach dem derzeitigen Gesetzesentwurf keine
Lohnsteuerbefreiung mehr für die Bezüge einer Auslandsmontage.

* Im Ausmaß der Lohnsteuerfreiheit ist auch die Kommunalsteuerbefreiung, sowie die DB-
und DZ-Befreiung in den Jahren 2011 und 2012 reduziert.

(1.

c)     Ab 2013 besteht für die Bezüge einer Auslandsmontage grundsätzlich keine Kommunalsteuer-, DB- und DZ-Befreiung mehr. Wie bisher fällt nur dann keine Kommunalsteuer an, wenn der Arbeitgeber eine ausländische Betriebsstätte hat, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist. Wurde für den Arbeitnehmer ein A 1 eines anderen EU-Staates/EWR Staates oder der Schweiz ausgestellt, dann fällt für diese Bezüge weder DB noch DZ an.

Als Ausland gilt jeder Staat außer Österreich.

Die Begünstigung gilt auch für in Österreich steuerpflichtige Arbeitnehmer, die die obigen Voraussetzungen erfüllen und für einen EUArbeitgeber/EWR-Arbeitgeber oder für einen Schweizer Arbeitgeber tätig sind.

Hinweise und Tipps

a) So sehr diese Regelung als „Erste Hilfe-Maßnahme“ für die Montageunternehmen
anzuerkennen ist, so sind dennoch einige Zweifelsfragen offen.

* Werden bspw. besondere Leistungsprämien (für nachweislich 2010 geleistete, begünstigte
Auslandsmontagetätigkeiten) im Jahre 2011 ausgezahlt, sind dann diese Bezüge zu 100%
(weil für Leistungen 2010) oder zu 66% lohnsteuer- und lohnnebenkostenfrei?

Unserer Rechtsansicht nach müsste aufgrund des im internationalen Steuerrecht geltenden
Kausalitätsprinzipes die 100%-ige Lohnsteuer- und Lohnnebenkostenbefreiung gelten.

Tantiemen und sonst. Bezüge