Ausgenommen von der Meldepflicht sind Zahlungen, die ohnedies einer österreichischen Abzugssteuerpflicht (§ 99 EStG) unterliegen, weiters Zahlungen an ausländische Körperschaften (zB Kapitalgesellschaften, Stiftungen), wenn die Körperschaft im Ausland einer nationalen Steuerbelastung von mehr als 15% unterliegt.
Die Meldung für im Jahr 2011 geleistete Zahlungen muss elektronisch bis Ende Februar 2012
über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at) erfolgen.
Wird die Meldepflicht vorsätzlich verletzt, können Strafen bis zu 10% des nicht gemeldeten Betrages, maximal aber 20.000 € verhängt werden.