Lockerung des erhöhten Kündigungsschutzes für begünstigte Behinderte

Als begünstigte Personen gelten nur solche, bei denen auf Grund eines Bescheides des Bundessozialamtes eine Behinderung von mindestens 50 % festgestellt wurde.

Bislang galt: Der erhöhte Kündigungsschutz trat nach sechs Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses in Kraft.

Bei Neueinstellungen von begünstigten Behinderten ab dem 1.1.2011 tritt der erhöhte Kündigungsschutz nach 48 Monaten ab Dienstbeginn in Kraft.

Bei einvernehmlichen Lösungen und befristeten Dienstverträge bedarf es weiterhin keiner Zustimmung des Behindertenausschusses.

Zusatzurlaub für begünstigte Behinderte

Generell ergibt sich weder aus dem BEinstG oder aus dem UrlG ein Anspruch auf Zusatzurlaub.

Ein allfälliger Anspruch kann nur aus dem anzuwendenden Kollektivvertrag bzw. einer freien Betriebsvereinbarung hervorgehen.

Keine Lohnnebenkosten für begünstigte Personen

Liegt ein Feststellungsbescheid  vor, so entfallen die Lohnnebenkosten für KommSt, DB und DZ.

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