Berufungsverzinsung (Gutschrift) bei Stattgabe der Berufung

Wird im Falle der Berufung gegen eine Steuervorschreibung die Steuer zunächst bezahlt, in der Folge aber die Berufung gewonnen, so wird die bezahlte Steuer zwar wieder gutgeschrieben, derzeit allerdings ohne Verzinsung. Dieses einseitige Zinsenrisiko des Steuerpflichtigen soll dadurch beseitigt werden, dass ab 2012 im Falle der positiven Erledigung einer Berufung die bereits bezahlten und durch die Berufung wieder gutgeschriebenen Steuerbeträge verzinst werden (Berufungsverzinsung).