Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)
will die Unternehmer mit der Betriebshilfe unterstützen, damit der
Betrieb trotz des eigenen Arbeitsausfalls weiterläuft.

Die Kosten werden direkt zwischen den speziellen
Betriebshilfevereinen und der SVA abgerechnet. Wenn der Unternehmer
selbst einen Betriebshelfer einstellt, kann ein Zuschuss zum
finanziellen Mehraufwand beantragt werden.

Voraussetzungen für die Betriebshilfe bei Krankheit/Unfall

Solange der Betriebshelfer im Unternehmen beschäftigt ist, muss der
Unternehmer in der gewerblichen Krankenversicherung pflichtversichert
sein. Der Unternehmer muss durchgehend mehr als 14 Tage nicht in der
Lage sein, die berufliche Tätigkeit auszuüben. Der Betriebshelfer muss
notwendig sein, damit der Betrieb weiter bestehen kann. Er darf daher
nur während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit beschäftigt und angemeldet
werden.

Das gesamte Einkommen darf monatlich nicht über € 1.611,51 (Wert
2014) bzw. € 19.338,12 (Wert 2014) jährlich liegen. Wenn nachgewiesen
werden kann, dass das Einkommen nicht ausreicht, um den Betrieb ohne
einer Betriebshilfe aufrecht zu erhalten, kann in einzelnen Fällen auch
bei höheren Einkommen eine Betriebshilfe gewährt werden.

Achtung

Bei der Pflege eines behinderten Kindes bzw. bei einer Betriebshilfe
in der ersten Zeit nach der Geburt eines Kindes bestehen eigene
Regelungen für eine Betriebshilfe.

Für nähere Informationen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur
Verfügung.

Stand: 29. Juli 2014