Änderungen bei der Einkommensteuer

Die neue Vermögenszuwachsbesteuerung bei Kapitalanlagen (Wertpapier-KESt neu)

Bisher  sind Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen im Privatbereich innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist nach geltender Rechtslage voll steuerpflichtig (bis zu 50 % Einkommensteuer), danach aber zur Gänze steuerfrei.

Ab 1.Oktober 2011 werden auch alle Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalanlagen (zB Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen) und Derivaten (zB Differenzausgleich, Stillhalterprämie bei Optionen, Veräußerungsgewinne aus Derivaten) generell mit 25 % KESt besteuert. Die neue Steuer wird – wenn die Kapitalanlagen im Depot bei einer österreichischen Bank liegen – analog zur KESt auf Zinsen von den Banken eingehoben und an den Fiskus abgeführt. Befinden sich die Kapitalanlagen nicht bei einer österreichischen Bank, sind die Einkünfte in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren und werden dann bei der Steuerveranlagung mit 25 % besteuert.

Die neuen Besteuerungsgrundsätze gelten für Kapitalanlagen im Privatvermögen natürlicher Personen (zum Teil auch für Kapitalanlagen im Betriebsvermögen – siehe unten zur Gänze ausgenommen von den neuen Bestimmungen sind alle Körperschaften, die aufgrund ihrer Rechtsform buchführungspflichtig sind (GmbH, AG, Genossenschaften udgl), da bei diesen alle Veräußerungsgewinne als betriebliche Einkünfte schon nach geltender Rechtslage voll körperschaft-steuerpflichtig sind.

  • Betroffene Wertpapiere

Die neue Steuerpflicht für realisierte Wertsteigerungen soll nur für neu angeschaffte Kapitalanlagen gelten (so genannter „Bestandsschutz“), und zwar bei Anteilen an Kapital-gesellschaften (insbesondere Aktien und GmbH-Anteile) und Investmentfonds für Anschaffungen nach dem 31.12.2010 und bei allen anderen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen und Derivate) für Anschaffungen nach dem 30.9.2011. Mit anderen Worten: Alle bis 31.12.2010 noch erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle bis 30.9.2011 noch erworbenen Anleihen und Derivate können nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist weiterhin steuerfrei veräußert werden! Dies gilt auch dann, wenn diese Kapitalanlagen in Zukunft unentgeltlich übertragen werden (für den Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist gilt dabei wie bisher der ursprüngliche Anschaffungszeitpunkt des Erblassers bzw. Geschenkgebers).

  • Ermittlung des Veräußerungsgewinnes

Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn wird als Differenz zwischen Veräußerungslös und Anschaf­fungs­kosten errechnet, wobei Anschaffungsnebenkosten (wie zB Bankspesen beim Aktienkauf) nicht berücksichtigt werden. Auch allfällige Werbungskosten (zB Bankspesen, Depotgebühren) dürfen nicht abgesetzt werden. Werden Wertpapiere aus dem Depot entnommen, wird dies grundsätzlich wie eine Veräußerung behandelt und löst die 25%ige Besteuerung des bis dahin erzielten Wertzuwachses aus. Eine Besteuerung unterbleibt nur dann, wenn bestimmte Meldepflichten erfüllt werden.

  • Verlustausgleich

Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen können innerhalb eines Kalenderjahres mit laufenden Erträgen und Veräußerungsgewinnen aus Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen, Investment­fonds und Derivaten ausgeglichen werden – nicht jedoch mit Zinsen aus Bankguthaben und Sparbüchern. Ergeben die beim Verlustausgleich zusammengefassten Kapitaleinkünfte insgesamt einen Verlust, so darf dieser nicht mit anderen Einkünften (zB Lohneinkünften oder Einkünften als Einzelunter­nehmer) ausgeglichen und auch nicht in zukünftige Perioden vorgetragen werden.

  • Regelbesteuerungsoption

Alternativ zur Besteuerung aller Kapitaleinkünfte mit 25 % kann durch Abgabe einer Einkommen-steuerer­klärung ein Antrag auf Regelbesteuerung, dh zur Versteuerung mit dem allgemeinen Steuertarif (Steuer­sätze bis zu 50%), gestellt werden. Dies macht allerdings nur dann Sinn, wenn das steuerpflichtige Jahreseinkommen insgesamt zu einer niedrigeren Steuer führt.

  • Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

Die neue Vermögenszuwachsbesteuerung tritt mit 1.10.2011 in Kraft und ist auf ab 1.1.2011 erworbene Aktien bzw Fonds sowie auf ab 1.10.2011 erworbene sonstige Kapitalanlagen (wie Anleihen und Derivate – siehe im Detail oben) anzuwenden. Bis 30.9.2011 bleiben die Bestimmungen über Spekulationsgeschäfte (bis zu 50 % Einkommensteuer bei Veräußerung innerhalb eines Jahres) bzw über die Veräußerung von bestimmten Beteiligungen iSd § 31 EStG (halber Einkommensteuersatz bei Veräußerung von Kapitalanteilen ab 1 %) weiterhin anwendbar.

Erhöhung des Pendlerpauschales um 10 %

Als Ausgleich für die Erhöhung der Mineralölsteuer wird das Pendlerpauschale ab 2011 wie folgt erhöht:

Einfache Wegstrecke

1.7.2008 – 31.12.2010

ab 1.1.2011

Kleines Pendlerpauschale

20 bis 40 km

630 €

696 €

40 bis 60 km

1.242 €

1.356 €

über 60 km

1.857 €

2.016 €

Großes Pendlerpauschale

2 bis 20 km

342 €

372 €

20 bis 40 km

1.356 €

1.476 €

40 bis 60 km

2.361 €

2.568 €

über 60 km

3.372 €

3.672 €

Der Pendlerzuschlag (für Arbeitnehmer, deren Einkommen unter der Besteuerungsgrenze liegt) wird von bisher 240 € auf 251 € erhöht.

Das amtliche Kilometergeld wurde ab 1.7.2008 befristet mit 31.12.2010 auf 0,42 € angehoben. Diese zeitliche Befristung wird nunmehr aufgehoben. Für Motorräder gilt zusätzlich ab 2011 ein einheitliches Kilometergeld – unabhängig vom Hubraum – von 0,24 €. Das Kilometergeld für mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken wird ersatzlos gestrichen.

bis 31.12.2010

ab 1.1.2011

PKW und Kombi

0,42 € (befristet)

0,42 € (unbefristet)
Motorräder

bis 250m³:   0,14€

über 250m³: 0,24€

einheitlich  0,24 €
Fußweg von mehr als 2km oder Fahrrad

0,233 € /0,465 €

0,00 €

Sonstige einkommensteuerliche Änderungen

  • Alleinverdienerabsetzbetrag / Pensionistenabsetzbetrag

Alleinverdienern ohne Kind steht ab 2011 kein Alleinverdienerabsetzbetrag mehr zu (bisher 364 € pa). Als Ausgleich wird bei Pensionisten der Pensionistenabsetzbetrag von 400 € auf 764 € angehoben, wenn die steuerpflichtigen Pensionsbezüge höchstens 13.100 € p.a. betragen und das Einkommen des Ehepartners 2.200 € nicht übersteigt. Durch eine Änderung bei den außer-gewöhnlichen Belastungen soll sichergestellt werden, dass auch ohne Anspruch auf den Allein-verdienerabsetzbetrag für den Ehepart­ner weiterhin Mehraufwendungen aus einer Behinderung ohne Selbstbehalt abgesetzt werden können, vorausgesetzt, dass das Einkommen des Ehepartners 6.000 € nicht übersteigt.

  • Sonderausgaben

–        Die elektronische Datenübermittlung als Voraussetzung für die im Vorjahr eingeführte Abzugs-fähigkeit von Spenden für mildtätige uä Zwecke soll auf 2012 verschoben werden. Bis dahin können diese Spenden noch durch Überweisungsbelege oder Bestätigungen der Spenden-organisationen nachge­wiesen werden.

–        Die Sonderausgabenbegünstigigung für Genussrechte und junge Aktien und Wohnbau-anleihen entfällt ab der Veran­lagung 2011.

(Die  KeSt-Befreiung  für Zinsen aus Wohnbauanleihen, soweit diese 4 % nicht überschreiten bleibt bestehen)

  • Jobticket

Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird die Regelung über den Werkverkehr aus­geweitet. Arbeitnehmer, die grundsätzlich Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, können ab 2011 die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt bekommen.

Sonstige Steuerliche Maßnahmen

Bankenabgabe

Betrifft nur Banken ab einer bestimmen Größe.

Abschaffung der Kreditvertragsgebühr

Im Gegenzug zur Einführung der Bankenabgabe wird die Darlehens- und Kreditvertragsgebühr für Ver­tragsabschlüsse ab dem 1.1.2011 abgeschafft.

Flugticketabgabe

Für alle Abflüge von einem österreichischen Flughafen gilt ab 1.4.2011 eine Flugabgabe für ab 1.1.2011 gekaufte Tickets. Für Kurzstreckenflüge (zB Inland, Europa, Nordafrika, Russland) werden 8 €, für Mit­telstreckenflüge (zB Afrika) 20 € und für Langstreckenflüge 35 € pro Ticket eingehoben.

Mineralölsteuer (MöSt)

Die MöSt wird um einen CO2-Zuschlag von 20 € pro Tonne erhöht. Das ergibt eine Anhebung um 5 Cent (6 Cent inkl USt) pro Liter Diesel und 4 Cent (4,8 Cent inkl USt) pro Liter Benzin. Zur Entlastung der Spediteure wird die Kfz-Steuer um rd 40 % gesenkt (siehe unten), für Pendler wird das Pendlerpauschale um 10 % erhöht (siehe Punkt 2.2).

Senkung der Kraftfahrzeugsteuer

Die Kfz-Steuer soll ab 1.1.2011 für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht pro Monat auf folgende Steuerbeträge gesenkt werden:

–        Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen: 1,55 € (bisher:
2,54 €), mindestens 15 € (bisher: 21,80 €);

–        Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen: 1,70 € (bisher: 2,72 €);

–        Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen: 1,90 € (bisher 3,08 €), höchstens 80 € (bisher 123,40 €); Anhänger höchstens 66 € (bisher: 98,72 €).

Normverbrauchsabgabe (NovA)

Für Neuwagen mit hohem Schadstoffausstoß (über 160g CO2) wird bereits jetzt ein CO2-Zuschlag zur Normverbrauchsabgabe (NovA) von 25 € je g/km eingehoben. Dieser wird in der Zeit von 1.3.2011 bis 31.12.2012 weiter erhöht.

Ab 1.1.2013 werden die Schadstoffausstoßgrenzen um je 10 g/km gesenkt, sodass die CO2-Zuschläge bereits bei geringerem Schadstoffausstoß erhoben werden.