Dies gilt für Personen bzw. deren (Ehe)Partner, denen der Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate zusteht, und unterhaltsverpflichtete Personen (z.B. geschiedener Elternteil). Die Kosten müssen unmittelbar an die Kinderbetreuungseinrichtung oder an die pädagogisch qualifizierte Person bezahlt werden. Nicht abzugsfähig, da nicht unmittelbar für die Betreuung des Kindes angefallen, sind z.B. Kosten für Verpflegung, Bastelgeld, Schulgeld, Vermittlung von Betreuungspersonen, Kosten für Nachhilfeunterricht, Musik- und Sportunterricht. Der Beleg über die Kinderbetreuungskosten hat zusätzlich zu den Rechnungsmerkmalen gem. § 11 UStG den Namen und die SV-Nummer des Kindes und bei privaten Kinderbetreuungseinrichtungen die Bewilligung bzw. bei pädagogisch qualifizierten Personen zusätzlich deren SV-Nummer und eine Kopie des Nachweises der konkreten Qualifikation (z.B. Kursbestätigung) zu enthalten. Es werden ausschließlich jene Seminare und Schulungen anerkannt, die auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums (www.bmwfj.gv.at) veröffentlich sind.

  • Der ab 2009 geltende Kinderfreibetrag beträgt € 220 pro Kind und Jahr bzw. je € 132, wenn er von zwei Steuerpflichtigen in Anspruch genommen wird. Der Kinderfreibetrag (von € 132) steht auch unterhaltsverpflichteten Personen für ein nicht haushaltszugehöriges Kind zu, wenn für das Kind ein Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht. Der Kinderfreibetrag kann – erstmals für das Jahr 2009 – nur im Rahmen der (Arbeitnehmer-) Veranlagung unter Angabe der SV-Nummer des Kindes geltend gemacht werden.

 

1.1 Klienten-Info-Steuertipp zu Kinderbetreuungskosten: Das Oma-Steuersparmodell

Auch die Großmutter kann eine „pädagogisch qualifizierte Person“ sein, wenn sie einen der auf der Homepage des BMWFJ angeführten Kurse besucht und nicht im Haushalt des Kindes wohnt. Wenn die Eltern dann an die Oma für die Kinderbetreuung eine Vergütung bezahlen, können sie diese als Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen (vorausgesetzt, dass der jährliche Höchstbetrag von € 2.300 pro Kind nicht schon durch andere Kinderbetreuungskosten ausgeschöpft wird). Steuerlich optimal ist das vor allem dann, wenn die Oma keine eigenen Einkünfte hat. In diesem Fall kann sie z.B. – unter der Annahme einer selbständigen Kinderbetreuungstätigkeit (z.B. Betreuung der Enkelkinder im Haushalt der Oma) – für die Betreuung dreier Enkelkinder (bis zum 10. Lebensjahr) jährlich pro Enkelkind € 2.300 Honorar beziehen (das ist genau der Betrag, den die Eltern steuerlich absetzen können), das sind insgesamt € 6.900 pa. Mit diesem Honorar ist sie nicht einkommensteuerpflichtig (Einkommensteuerpflicht besteht erst ab einem steuerpflichtigen Einkommen von € 11.000) und bei Berücksichtigung von 12% Betriebsausgabenpauschale und (ab 2010) 13% Gewinnfreibetrag (siehe oben) auch noch nicht sozialversicherungspflichtig (die SV-Pflicht beginnt erst ab selbständigen Einkünften von € 6.453,36, unter Berücksichtigung der genannten Absetzposten beträgt das beitragspflichtige Einkommen bei Einnahmen von € 6.900 aber nur rd. € 5.280). Die Eltern ersparen sich im Beispielfall durch die Absetzung der Kinderbetreuungskosten für drei Kinder (€ 6.900) bis zu € 3.450 (50% von € 6.900)!

Wenn die Oma schon mit einem Gehaltsbezug oder einer Pension steuerpflichtig ist, so kann sie aus steuerlicher Sicht
€ 730 pa an anderen Einkünften steuerfrei dazu verdienen (Nebeneinkünftefreibetrag); sozialversicherungspflichtig wird sie bei einer selbständigen Kinderbetreuungstätigkeit erst ab Nebeneinkünften von € 4.395,96 pa. Aufgrund der bestehenden pauschalen Absetzmöglichkeiten (12% Betriebsausgabenpauschale und 13% Gewinnfreibetrag) bei einer selbständigen Kinderbetreuungstätigkeit kann bei voller Nutzung des Nebeneinkünftefreibetrages von € 730 allerdings ein wesentlich höheres Honorar von rd. € 950 verrechnet werden. Ein steuerfreies Honorar von z.B. € 950 an die pädagogisch qualifizierte Oma bringt dann bei den Eltern immerhin noch eine Steuerersparnis von bis zu € 475 (50% von € 950).

Wenn die selbständigen Einkünfte der Oma unter der SV-Grenze von € 4.395,96 liegen und daher keine SV-Pflicht gegeben ist, kann die Sache auch bei höheren Beträgen steuerlich insgesamt noch immer interessant sein, nämlich vor allem dann, wenn die Steuerersparnis aus der Absetzung der Kinderbetreuungskosten bei den Eltern höher ist (z.B. Grenzsteuersatz von 50% bei steuerpflichtigem Einkommen über € 60.000) als die Steuer, welche die Oma für das Kinderbetreuungshonorar zahlen muss (z.B. Grenzsteuersatz von 36,5% bis zu einem steuerpflichtigen Gesamteinkommen von € 25.000, wenn die Oma nur eine kleine Pension bezieht).

Beispiel:

Honorar für Kinderbetreuung von 2 Kindern € 4.600
abzüglich 12% pauschale Betriebsausgaben € –  552
Einkünfte vor Gewinnfreibetrag € 4.048
davon 13% Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag)
€ –  526
steuerpflichtige Einkünfte € 3.522

Bei diesen Einkünften besteht für die Nebentätigkeit noch keine SV-Pflicht. Wenn die Großmutter z.B. eine normale  Pension bezieht, liegt die Grenzsteuerbelastung für die Nebeneinkünfte voraussichtlich zwischen 36,5% und 43,2143%. Die Steuerbelastung für das Honorar von € 4.600 Euro beträgt daher von € 1.286 (36,5% von € 3.522) bis € 1.522 (43,2143% von € 3.522). Dieser Steuerbelastung steht eine Steuerersparnis bei den Eltern von zumindest € 1.679 (36,5% von € 4.600) bis maximal € 2.300 (50% von € 4.600) gegenüber. Der jährliche Steuervorteil beträgt daher bis zu

 

€ 1.014. Einziger Nachteil: Die Oma muss eine Steuererklärung abgeben!

Will man – etwa in der Großfamilie – die steuerlichen Möglichkeiten weiter ausreizen, so könnte die Oma einen Lehrgang für Tagesmütter absolvieren (Ausbildung ca. 5 Tage, Kosten rund € 1.100). In diesem Fall kann sie anstelle des 12%igen Betriebsausgabenpauschales die wesentlich höheren Betriebsausgabenpauschalbeträge für Tagesmütter (70% der Einnahmen aus der Tätigkeit als Tagesmutter, maximal € 650 pro Monat der Tätigkeit) in Anspruch nehmen, was die steuer- und SV-freien Verdienstmöglichkeiten der Oma und damit die steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten in der Familie wesentlich erweitert!