Mit einem Dienstleistungsscheck kann ein Arbeitgeber (natürliche Person) einen Arbeitnehmer für die Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen im Privathaushalt des Arbeitgebers entlohnen. Haushaltstypische Dienstleistungen können z. B. Reinigungsarbeiten, Beaufsichtigung von Kindern, Einkäufe von Lebensmitteln oder einfache Gartenarbeiten sein. Nicht zulässig sind z. B. Tätigkeiten für die eine (längere) Ausbildung erforderlich ist, wie Alten- und Krankenpflege oder auch Arbeiten in einem Unternehmen.

Im Folgenden eine Übersicht über die wesentlichsten Bestimmungen (Details z. B. unter www.dienstleistungsscheck-online.at):

Voraussetzungen

  • Arbeitnehmer: Muss berechtigt sein, in Österreich und im jeweiligen Bundesland zu arbeiten. Seit 1.4.2017 können auch Personen, die seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind, beschäftigt werden.
  • Arbeitsverhältnis: Dies muss auf längstens ein Monat befristet sein. Die befristeten Arbeitsverhältnisse können jedoch ohne zahlenmäßige Begrenzung und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht.
  • Entgelt: Innerhalb eines Kalendermonats dürfen sämtliche Entgelte eines Arbeitnehmers aus Arbeitsverhältnissen auf Basis des Dienstleistungsschecks mit einem bestimmten Arbeitgeber nicht die monatliche Geringfügigkeitsgrenze zuzüglich Urlaubsersatzleistungen und Sonderzahlungsanteil übersteigen (Grenze 2018: € 600,07 pro Monat).

Ablauf

  • Der Dienstleistungsscheck kann vom Arbeitgeber entweder physisch z. B. bei einer Trafik oder online erworben werden. Ein Dienstleistungsscheck im Wert von beispielsweise € 10,00 hat für den Dienstgeber einen Preis von € 10,20, da die Unfallversicherung und ein Verwaltungskostenanteil eingerechnet werden. Als Untergrenze für den Stundenlohn gilt der Mindeststundenlohn für Haushaltsgehilfen im jeweiligen Bundesland.
  • Am Dienstleistungsscheck sind Name und SV-Nummer des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers und auch der Tag der Beschäftigung auszufüllen. Beim ersten Mal ist auch ein Beiblatt mit ergänzenden Daten (elektronisch) abzugeben.
  • Der Dienstleistungsscheck kann (elektronisch) bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau eingereicht werden, die dann den Betrag an den Dienstnehmer überweist.

Der Arbeitnehmer ist automatisch unfallversichert und kann auch freiwillig eine kostenpflichtige Kranken- und Pensionsversicherung abschließen (im Jahr 2018 um € 61,83 pro Monat). Arbeitnehmer sollten beachten, dass wenn die Einkünfte aus einem Dienstleistungsscheck neben andere Einkünfte treten, auch Einkommensteuer anfallen kann. Ist ein Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber tätig und wird in Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, so werden dem Arbeitnehmer ebenfalls Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben. Beschäftigt ein Arbeitgeber mehrere Arbeitnehmer mittels Dienstleistungsscheck und wird die eineinhalbfache Geringfügigkeitsgrenze überschritten, ist zusätzlich eine Dienstgeberabgabe zu entrichten.

Droht Schadenersatz bei Rücknahme einer Einstellungszusage?

Stand: 29. Jänner 2018