1. Leistungserbringer und Leistungsempfänger müssen dies für ihren Verfügungsbereich unabhängig voneinander gewährleisten. Dabei kann jeder Unternehmer selbst bestimmen, wie er dies macht.

 

    1. Jedenfalls gewährleistet ist die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts durch:

 

  • innerbetriebliches Steuerungsverfahren (Kontrollverfahren), durch das ein sicherer Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung gewährleistet wird,
  • qualifizierte elektronische Signatur oder ein qualifiziertes elektronisches Siegel auf der Rechnung,
  • Übermittlung der Rechnung im elektronischen Datenaustausch (EDI) und
  • Rechnungsübermittlung an den Bund via Unternehmerserviceportal (USP) oder über PEPPOL.

Hinweis: Versenden Sie eine eingescannte Papierrechnung, darf diese nur ausgefolgt werden, wenn darauf vermerkt ist, dass sie bereits elektronisch übermittelt wurde. Alle Duplikate sind als solche zu kennzeichnen, sonst wird die Umsatzsteuer mehrfach geschuldet!

Muss man als Unternehmer an der neuen elektronischen Zustellung durch Behörden teilnehmen?

Stand: 27. April 2017