Entscheidung bindend für drei Jahre

Wenn Sie sich für die Inanspruchnahme des Grundpauschales erstmals
entscheiden, sind Sie in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren
verpflichtet, ebenfalls das Grundpauschale in Anspruch zu nehmen.

Drei Bausteine

Das neue System beruht auf drei Bausteinen: Grundpauschale,
Mobilitätspauschale sowie Energie- und Raumpauschale. Nur das
Grundpauschale oder alle drei? Sie können nur das Grundpauschale für
sich allein in Anspruch nehmen. Wenn Sie das Grundpauschale gewählt
haben, können Sie sich noch für das Mobilitätspauschale und/oder das
Energie- und Raumpauschale entscheiden. Bemessungsgrundlage für alle
drei sind die Umsätze.

Grundpauschale: Dieses Pauschale beträgt 10 % der
Bemessungsgrundlage – mindestens jedoch € 3.000,00 und höchstens €
25.500,00.

Mobilitätspauschale: 2 % der Bemessungsgrundlage –
allerdings gilt: Es darf nicht höher sein als das höchste
Pendlerpauschale (jedenfalls nicht höher als € 5.100,00).

Energie- und Raumpauschale: Dieses beträgt 8 % der
Bemessungsgrundlage – höchstens jedoch € 20.400,00. Die Räumlichkeiten,
die der Ausübung des Gastgewerbes dienen, müssen außerhalb des
Wohnungsverbandes gelegen sein.

Voll abzugsfähige Aufwendungen

Neben den Pauschalen können weitere Aufwendungen abgezogen werden,
wie z.B. Ausgaben für Waren, Löhne und Lohnnebenkosten, Fortbildungen
von Mitarbeitern, betriebliche Ausgaben für die Instandsetzung und
Instandhaltung. Auch ein Gewinnfreibetrag (nur der Grundfreibetrag) und
ein Bildungsfreibetrag dürfen abgezogen werden.

Für welche Fälle wird das neue Finanzamt für Großbetriebe zuständig sein?

Stand: 10. Jänner 2013