Planen Sie, einem Ihrer Dienstnehmer in Form eines Gehaltsvorschusses oder eines Darlehens aus einer finanziellen Notlage zu helfen?

Wird ein Darlehen kaum oder gar nicht verzinst, wird es für die Finanz interessant. Durch den finanziellen Vorteil, welcher für den Mitarbeiter aus dem Dienstverhältnis heraus entsteht,  gilt die Lohnsteuer.

Bei welchem Zinssatz von einem Vorteil auszugehen ist, wird jedes Jahr neu festgesetzt. Dieser wird als Referenzzinssatz bezeichnet und liegt für das kommende Jahr 2018 bei 0,5% p.a..

Es gilt ein Sachbezug des aushaftenden Kapitals in Höhe von 1% p.a. (2017) und neu 0,5% p.a. (2018) anzusetzen, für den Fall einer Zinsersparnis durch einen unverzinslichen Gehaltsvorschuss. Die Differenz zum Referenzzinssatz ist zu versteuern, wenn bei der Berechnung der Zinsen ein niedrigerer Zinssatz herangezogen wird.

Es ist jedoch nur ein Sachbezug zu ermitteln, sollte man den bestehenden Freibetrag in Höhe von € 7.300,- überschreiten. Als Basis für diesen Sachbezug dient der Betrag, mit welchem man den Freibetrag überstiegen hat.

Sind Rabatte an Angehörige beim Arbeitnehmer als Sachbezug zu versteuern?

Stand: 28.11.2017