Nach derzeitigem Stand soll
es am 1.1.2014 in Kraft treten (die Ratifizierung in beiden Staaten ist
noch abzuwarten).
Wann bin ich davon betroffen?
Vom Abkommen sind alle natürlichen Personen betroffen, die am
31.12.2011 ihren Wohnsitz in Österreich hatten und am 31.12.2011 sowie
beim Inkrafttreten des Abkommens ein Konto oder Depot bei einer Bank in
Liechtenstein besitzen.
Betroffen können auch Personen sein, die an Vermögensstrukturen
nutzungsberechtigt sind oder die Zuwendungen an intransparente
Vermögensstrukturen tätigen.
Unter den Begriff Vermögensstrukturen fallen z.B. Stiftungen und
Trusts. Es wird unterschieden, ob diese in Liechtenstein verwaltet werden
oder nicht.
Wann und mit welchem Vermögen Sie unter das Abkommen fallen, darüber
informieren wir Sie gerne näher in einem persönlichen Gespräch.
Wie wird besteuert?
Nachversteuerung
Für bisher unversteuertes Vermögen aus der Vergangenheit gibt es zwei
Möglichkeiten:
- Besteuerung mittels anonymer Einmalzahlung: der Steuersatz wird
anhand einer Formel ermittelt. Er liegt in der Regel bei 15 – 30 %. Die
Steuer wird von der Zahlstelle in Liechtenstein einbehalten und an das
österreichische Finanzamt abgeführt. - Offenlegung der Vermögenswerte: Der Steuerpflichtige kann die
Zahlstelle in Liechtenstein dazu ermächtigen, seine vermögens- und
personenbezogenen Daten an die österreichische Finanzverwaltung zu
melden.
Zukünftige Besteuerung
Die Zahlstelle in Liechtenstein wird von sämtlichen Kapitaleinkünften
eine Quellensteuer in Höhe von 25 % abführen.
Muss eine Schenkung gemeldet werden?
Stand: 07. März 2013