Wenn Sie eine solche Anfrage erhalten, sind Sie nach dem Gesetz dazu
verpflichtet, diese zu beantworten.

Wird der Sozialversicherungsanstalt die Höhe der Ausschüttungen nicht
mitgeteilt, werden die Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage
vorgeschrieben und es liegt eine Verwaltungsübertretung vor, für die
eine Geldstrafe von bis zu € 440,00 festgesetzt werden kann.

Für alle wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, deren
Einkünfte bereits ohne Ausschüttung über der Höchstbeitragsgrundlage
liegen, bleibt alles wie bisher.

Stand: 26. Mai 2014