Der Durchschnittssatz beträgt grundsätzlich 12 % (höchstens €
26.400,00 vom Umsatz); er reduziert sich auf 6 % (höchstens € 13.200,00)
bei folgenden Einkünften bzw. Tätigkeiten:

  • kaufmännische oder technische Beratung (gleichgültig, ob
    freiberuflich oder gewerblich)
  • wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, die
    Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beziehen oder
    vermögensverwaltende Tätigkeiten ausüben
  • schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche,
    unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit

Neben dem Pauschale dürfen nur noch bestimmte Ausgaben angesetzt
werden. Das sind Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen,
Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die zur Weiterveräußerung
angeschafft werden, Löhne und Fremdlöhne (soweit sie unmittelbar für
Leistungen gezahlt werden, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens
bilden), Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen.

Neue Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirte ab 2015

Für einige Branchen gibt es bestimmte Branchenpauschalierungen. Für
Land- und Forstwirte ändern sich die Vorschriften zur Pauschalierung mit
1.1.2015.

Bei der Vollpauschalierung erfolgt die Gewinnermittlung nun mit 42 %
(bisher: 39 %) vom maßgeblichen Einheitswert. Sie ist bei einem
Einheitswert bis € 75.000,00 (bisher: € 100.000,00) möglich. Neu sind
auch die weiteren Voraussetzungen:

  • die landwirtschaftliche Nutzfläche darf max. 60 Hektar betragen
    und
  • max. 120 Vieheinheiten dürfen tatsächlich erzeugt oder gehalten
    werden (wird vorübergehend der Wert überschritten, kann auf Antrag die
    Vollpauschalierung weitergeführt werden)

Eine Teilpauschalierung ist möglich, wenn der land- und
forstwirtschaftliche Einheitswert über € 75.000,00 aber maximal bei €
130.000,00 liegt (bisher: mehr als € 100.000,00, jedoch höchstens €
150.000,00) oder

  • die restlichen der oben genannten Voraussetzungen überschritten
    werden oder
  • die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption
    ausgeübt wird.

Gewinnermittlung in der Landwirtschaft: Einnahmen minus 70 % bzw. 80
% Ausgabenpauschale bei Veredelungstätigkeit in der Tierhaltung (bisher
immer 70 %).

Keine Steuerbefreiung für Privatlehrer bei überwiegend organisatorischen Tätigkeiten

Stand: 24. Juni 2014