Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss dann
mindestens € 10.000,00 betragen.
Spätestens zehn Jahre nach der Gründung müssen die Stammeinlagen auf
€ 35.000,00 erhöht werden.
Haftung
Schon aus dem Namen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
geht hervor, dass bei dieser Rechtsform die Haftung der Gesellschafter
mit der Höhe ihrer Einlage begrenzt ist. Während der
Gründungsprivilegierung ist die Haftung der Gesellschafter daher auf €
10.000,00 eingeschränkt. Von den Gesellschaftern sind nur dann weitere
Einlagen zu leisten, wenn sie weniger als € 10.000,00 betragen. Wurden
bereits € 10.000,00 eingelegt, sind die Gesellschafter nicht dazu
verpflichtet, mehr zu zahlen.
Dies gilt gegenüber Gläubigern und für den Fall, dass ein
Insolvenzverfahren eröffnet wird. Wurde das Insolvenzverfahren innerhalb
der ersten zehn Jahre nach der Gründung eröffnet, so bleibt es, auch
wenn das Insolvenzverfahren nicht innerhalb dieser zehn Jahre beendet
wird, bei den € 10.000,00.
Achtung
Unter Umständen kann für Gesellschafter-Geschäftsführer eine
höhere Haftung eintreten. Geschäftsführer sind dazu verpflichtet, ihre
Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu
erfüllen.
Stand: 27. August 2014