– Begünstigt sollen auch alle Übertragungen aufgrund einer Umgründung (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Spaltung uä) oder im Zusammenhang mit Erwerbsvorgängen zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter sein. Für Umgründungen erhöht sich daher im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage die Bemessungsgrundlage vom 2-fachen auf den
3-fachen Einheitswert.
Die Neuregelung gilt für Liegenschaftstransaktionen, für die der Antrag auf Eintragung ins Grundbuch erst ab dem 1.1.2013 bei Gericht einlangt. Die Ermäßigung kann nur beansprucht werden, wenn in der Eingabe darauf hingewiesen wird.