Bis
Redaktionsschluss ist noch keine Neuregelung in Kraft getreten. Allerdings
ist eine Änderung in Begutachtung, über die wir Sie vorab informieren
möchten.

Unterschied zwischen neuer und alter Regelung

In Zukunft soll lediglich danach unterschieden werden, ob der Erwerb
innerhalb oder außerhalb der Familie erfolgt. Nach der alten Regelung war
ausschlaggebend, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich
erfolgt.

Innerhalb der Familie

Alle Übertragungen innerhalb der Familie sollen begünstigt besteuert
werden – egal, ob entgeltlich oder unentgeltlich. Die Bemessungsgrundlage
soll der dreifache Einheitswert sein (maximal 30 % des gemeinen Wertes).
Ausnahme: Land- und Forstwirtschaft.

Der Steuersatz beträgt 2 %. Mit dem dreifachen Einheitswert besteuert
werden zukünftig z.B. auch Übertragungen an Lebensgefährten (die im
gemeinsamen Haushalt leben oder lebten), Geschwister, Nichten bzw.
Neffen.

Außerhalb der Familie

Als Bemessungsgrundlage soll künftig der Kaufpreis, bzw. bei
unentgeltlichen Übertragungen der gemeine Wert, dienen (ausgenommen
bestimmte Anteilsübertragungen von Gesellschaften).

Nach dem derzeitigen Stand bleiben die Begünstigungen im
Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) bestehen. Für Liegenschaftsübertragungen
nach dem UmgrStG ist daher weiterhin der zweifache Einheitswert
maßgeblich.

Tipp: Planen Sie eine Liegenschaft zu verschenken
oder zu verkaufen? Dann vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch mit uns. Wir
überprüfen (sobald eine Neuregelung beschlossen wurde), ob es besser ist
zu warten oder ob schon vor dem 1.6.2014 übertragen werden
sollte.

Umlaufvermögen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Stand: 07. April 2014