Die Haftungsinanspruchnahme setzt voraus, dass beim beauftragten Subunternehmen erfolglos Exekution geführt wurde oder eine Insolvenz vorliegt. Der Auftraggeber hat aber die Möglichkeit, beiden Haftungen (SV-Beiträge und Lohnabgaben) durch Einbehalt eines Betrages von insgesamt 25 % des Werklohnes des Subunternehmers (= 20 % für SV-Beiträge und 5 % für lohnabhängige Abgaben) und Abfuhr an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse zu entgehen. Diese Neuregelung tritt nunmehr mit 1.7.2011 in Kraft. Ebenso wie im ASVG entfällt die Haftung, wenn der beauftragte Subunternehmer in der Liste unbedenklicher Unternehmen (so genannte HFU-Liste) aufscheint.

Die Haftung für lohnabhängige Abgaben besteht aber auch für (ausländische) beauftragte Unternehmen, deren Arbeitnehmer in Österreich nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Auch bei im Ausland beauftragten Bauleistungen kann die Haftung schlagend werden, wenn für die dabei eingesetzten Dienstnehmer zwar keine Lohnsteuerpflicht in Österreich besteht, aber z.B. auf Grund der Weitergeltung der österreichischen Versicherungspflicht der Dienstgeberbeitrag zum FLAG zu entrichten ist.

In welcher Höhe haften die Gesellschafter bei einer GmbH mit Gründungsprivileg?