Wichtig ist, dass der Begriff der handelsüblichen Bezeichnung für die Registrierkasse nicht so eng auszulegen ist, wie es das Umsatzsteuergesetz für eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, verlangt. Unter einer handelsüblichen Bezeichnung ist nach Meinung des BMF daher hier der Maßstab des allgemeinen Sprachgebrauches anzuwenden. Hintergrund ist, dass mit der Registrierkasse eher Umsätze an Letztverbraucher im Vordergrund stehen und der Unternehmer im laufenden Betrieb nicht unzumutbar belastet werden soll.
Beispiele:
- Wird in einem Blumengeschäft etwa ein Strauß Rosen verkauft, so wäre eine zulässige Warenbezeichnung für eine Rechnung Rosen. Am Beleg der Registrierkasse ist die Warenbezeichnung Schnittblumen ausreichend.
- Beim Obsthändler reicht statt der Bezeichnung Gala Äpfel für die Registrierkasse Äpfel,
- beim Bäcker statt Grahamweckerl, Kleingebäck und
- im Gasthaus statt Frittatensuppe einfach Suppe.
Allgemeine Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen, wie z. B. Blumen, Obst, Backwaren oder Speisen/Getränke, Büromaterial, Bekleidung, Werkzeuge usw. reichen allerdings auch nach der Bundesabgabenordnung für die Registrierkasse nicht aus. Mit der Bezeichnung müssen Waren und Dienstleistungen identifiziert werden können.
Für umsatzsteuerliche Zwecke kann der Kunde eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes verlangen. Für Einzelhandelsunternehmer, insbesondere Markt-, Straßen- und Wanderhändler gilt bis 31.12.2020 bezüglich Warenbezeichnungen eine besondere Übergangsregelung.
Stand: 30. August 2017