Die Steuerbefreiung gilt sowohl für das Gebäude als auch für den Grund
und Boden (bis 1.000 m² Grund).
Arbeitszimmer
Wird die Immobilie nicht nur für private Wohnzwecke genutzt, sondern
befindet sich darin auch ein Arbeitszimmer, hängt es von der Größe des
Arbeitszimmers ab, ob der Verkauf von der Immobilienertragsteuer befreit
ist oder nicht. Mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche müssen den
eigenen Wohnzwecken dienen, sonst ist der Verkauf nicht von der ImmoESt
befreit.
Kleiner als 20 % der Gesamtnutzfläche
Weiters gilt auch hier die 80/20-Regelung für die Aufteilung in Privat-
bzw. Betriebsvermögen. Werden mindestens 80 % der Immobilie privat
genutzt, zählt das Gebäude zum Privatvermögen. Ist das Arbeitszimmer also
kleiner als 20 % der Gesamtnutzfläche, ist der Veräußerungsgewinn zur
Gänze von der ImmoESt befreit. Er muss nicht in einen betrieblich und
einen privat genutzten Anteil aufgeschlüsselt werden.
20 – 33 % der Gesamtnutzfläche
Wenn das Arbeitszimmer mehr als 20 %, aber nicht mehr als ein Drittel
der Gesamtnutzfläche beträgt, muss der Verkauf in einen betrieblichen und
einen privaten Anteil aufgeteilt werden.
Beispiel: Ein Freiberufler wohnt und arbeitet in seiner
Eigentumswohnung und nutzt sein Arbeitszimmer als Büro. Dieses beträgt 25
% der gesamten Wohnungsfläche. In diesem Fall handelt es sich bei diesem
Arbeitszimmer um Betriebsvermögen. Der Anteil, der darauf entfällt, sind
betriebliche Einkünfte, die nicht unter die Hauptwohnsitzbefreiung
fallen.
Anmerkung
Neben der Hauptwohnsitzbefreiung, gibt es auch andere Ausnahmen von der
Immobilienertragsteuer, wie z.B. die Herstellerbefreiung.
Stand: 15. Jänner 2014