Kommanditgesellschaft, KG, Unternehmen, Gründung, Steuer

Die Gründung eines Unternehmens durch mehrere Personen ist in verschiedenen Rechtsformen möglich. Eine dieser Möglichkeiten ist die Kommanditgesellschaft (KG).

Die KG besteht mindestens aus einem Komplementär und einem Kommanditisten. Die Komplementäre haften unmittelbar, persönlich, unbeschränkt und solidarisch für die Schulden der Gesellschaft, während die Haftung der Kommanditisten mit einer im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme begrenzt ist. Die Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Ohne zumindest einer natürlichen Person als voll haftender Komplementär gelten allerdings bestimmte Sonderregelungen.

Zur Gründung einer KG müssen die Gesellschafter einen Gesellschaftsvertrag abschließen, für den weder eine bestimmte Form noch ein Notariatsakt vorgeschrieben sind. Die Schriftform ist aber dringend zu empfehlen. Die KG ist von den Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und entsteht, sobald die Eintragung erfolgt ist.

Die Firma einer KG kann als Personen-, Sach- oder Fantasiefirma gebildet werden. Sie muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein, Unterscheidungskraft besitzen und darf keine irreführenden Angaben enthalten. Zudem muss der Zusatz „Kommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung („KG“) aufgenommen werden. Bei freien Berufen gelten Sonderregelungen.

Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen ist, wird die KG von jedem Komplementär geführt und nach außen vertreten. Den Kommanditisten stehen hingegen nur bei außerordentlichen Geschäftsfällen bestimmte Mitwirkungsrechte zu.

Die Gewerbeberechtigung muss auf die Gesellschaft lauten. Die Gesellschaft benötigt einen gewerberechtlichen Geschäftsführer, der entweder Komplementär oder ein voll versicherungspflichtiger, zumindest halbtags beschäftigter Arbeitnehmer sein muss.

Komplementäre sind mit wenigen Ausnahmen nach dem GSVG pflichtversichert. Für Kommanditisten gilt die Pflichtversicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Die KG selbst ist ertragsteuerlich kein Steuersubjekt. Nur die Umsatzsteuer ist von der Gesellschaft abzuführen. Der Gewinn der KG wird auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet, die mit ihrem Gewinnanteil einkommensteuerpflichtig sind. Vergütungen an einen Gesellschafter, beispielsweise für Arbeitsleistung oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern, sind in der Regel als vorab zugewiesener Gewinnanteil ebenfalls beim Gesellschafter steuerpflichtig.

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Stand: 25. Februar 2020

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