Weiters muss für diese berufliche bzw. betriebliche Tätigkeit ein
Arbeitszimmer notwendig und entsprechend eingerichtet sein.
Kosten müssen nicht aufgeteilt werden
Aus einer neueren Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)
geht hervor, dass die Kosten bei zwei unterschiedlichen Tätigkeiten
nicht aufgeteilt werden müssen. Auch dann nicht, wenn für die eine
Tätigkeit an sich keine Kosten für ein Arbeitszimmer geltend gemacht
werden dürfen.
Im konkreten Fall ist ein Universitätsprofessor auch als Komponist
tätig. Als Universitätsprofessor ist kein Arbeitszimmer absetzbar. Nur
für die selbständige Komponistentätigkeit dürfen die Kosten abgesetzt
werden. Allerdings ist es nicht glaubwürdig, dass der Steuerpflichtige
das Zimmer nicht für seine Tätigkeit als Professor nutzt. Die Behörde
wollte daher die Kosten im Verhältnis der Einnahmen aufteilen – in einen
abzugsfähigen Teil für die Arbeit als Komponist und in einen nicht
abzugsfähigen Teil für die Arbeit als Universitätsprofessor.
Der VwGH sah für die Kürzung keine Veranlassung, da für die Tätigkeit
als Komponist ein Arbeitszimmer notwendig ist. Auch, wenn das Zimmer für
andere Tätigkeiten genutzt wird, sind die Aufwendungen bei der Tätigkeit
als Komponist voll abzugsfähig.
Wann ist ein Vorsteuerabzug bei der Vermietung von Wohnraum an einen Gesellschafter ausgeschlossen?
Stand: 24. Juni 2014