Das Bundesministerium für Finanzen hat zu den steuerlichen Konsequenzen von Kryptowährungen im Privatvermögen folgende Information bereitgestellt:
Zinstragende Veranlagung
Realisierte Wertsteigerungen aus diesen digitalen Zahlungsmitteln unterliegen dem Einkommenssteuersatz in Höhe von 27,50 %. Denn Kryptowährungen stellen Wirtschaftsgüter im Sinne des EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) dar, falls sie zinstragend veranlagt werden.
Keine zinstragende Veranlagung
Beträgt der Zeitpunkt zwischen Erwerb und Wiederveräußerung von Kryptowährungen weniger als ein Jahr, so sind Veräußerungen als Spekulationsgeschäft zu versteuern – für den Fall, dass Kryptowährungen nicht zinstragend veranlagt werden. Es ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers zu verweisen, falls es sich bei Ihrer Kryptowährung um einen unentgeltlichen Erwerb (z.B. ein Geschenk) handelte.
Bei Anschaffungen von Bitcoins zu unterschiedlichen Kursen und Zeitpunkten, ist es bei wichtig, beim etwaigen Wiederverkauf nachvollziehen zu können aus welchen Käufen die angebotenen Einheiten stammen. Der Steuerpflichtige kann eine beliebe Zuordnung vornehmen, wenn eine detaillierte Dokumentation der Anschaffungszeitpunkte und selbiger Kurse der Bitcoins vorhanden ist.
Ist eine solche Nachvollziehbarkeit nicht gegeben, so gilt die „First-In-First-Out“-Methode. Dabei werden die jeweils ältesten Einheiten der Kryptowährung als zuerst verkauft angesehen.
Wie kann ich den Familienbonus Plus bei der Veranlagung 2019 steuerlich geltend machen?
Stand: 27. Dezember 2017