Er ersetzt nicht die individuelle Beurteilung von Einzelfällen.

Die Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, richtet sich auch danach, welches Familienmitglied im Betrieb mitarbeitet:

  • Geschwister und sonstige Verwandte
    Im Zweifel wird grundsätzlich ein Dienstverhältnis vermutet.
  • Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten und Kinder
    Es wird grundsätzlich von einer familienhaften Mitarbeit ausgegangen.
  • Eltern
    Wenn es nicht betriebsnotwendig ist, dass sie im Betrieb mitarbeiten und diese Tätigkeit unentgeltlich erfolgt, wird familienhafte Mitarbeit vermutet.

Mitarbeit des Ehepartners bzw. eingetragenen Partners

Bei Ehepartnern gilt die eheliche Beistandspflicht (sinngemäß gilt das auch für eingetragene Partner). Grundsätzlich wird daher im Regelfall familienhafte Mitarbeit vermutet. Der Partner hat einen familienrechtlichen Anspruch auf eine angemessene Abgeltung der Tätigkeit. Daher stellt diese Abgeltung kein Entgelt dar, auf Grund dessen ein Dienstverhältnis zu vermuten ist.

Allerdings kann ein Dienstverhältnis vermutet werden, wenn

  • ein ausdrücklich oder konkludent vereinbarter Entgeltanspruch und persönliche, wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen, die nach außen eindeutig zum Ausdruck kommen (z. B. Dienstvertrag, Zeitaufzeichnung, Auszahlung von Arbeitslohn und Überweisungsbelege),
  • dieser Vertrag mit anderen Personen, die nicht zur Familie gehören, unter den gleichen Voraussetzungen abgeschlossen worden wäre (Fremdvergleich),
  • damit nach dem Steuerrecht ein Dienstverhältnis angenommen werden kann, muss die Tätigkeit über das Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht hinausgehen.

AWS-Überbrückungsgarantien werden ausgeweitet

Stand: 29. September 2015