Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte aus unselbständiger Arbeit aus ausländischen Quellen, welche in Österreich keiner Versteuerung unterliegen, so sind diese Einkünfte dennoch in Österreich im Rahmen der Steuererklärung zu erfassen. Abhängig von der Ausgestaltung des Doppelbesteuerungsabkommens sind diese Einkünfte entweder im Rahmen des Progressionsvorbehaltes oder der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen.

Veranlagungspflicht in Österreich

Personen, die in Österreich ansässig bzw. unbeschränkt steuerpflichtig sind, müssen grundsätzlich ihr gesamtes „Welteinkommen“ in Österreich versteuern. Die ausländischen Einkünfte, welche auf Basis des Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich von der Steuer zu entlasten sind (d. h. unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Einkünfte oder der Anrechnungsmethode unterliegende Einkünfte), gelten für Zwecke der Veranlagung als „andere Einkünfte“ im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 1 EStG und lösen – sofern ihre Höhe € 730,00 im Kalenderjahr überschreitet – hierzulande eine Pflichtveranlagung aus. 

Finanzstrafrechtliche Konsequenzen

Wird in Österreich eine Erklärung der ausländischen Einkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehaltes oder der Steueranrechnung unterlassen, so macht sich der Steuerpflichtige gemäß § 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz der Abgabenhinterziehung schuldig. Der maßgebliche Strafrahmen sieht dabei neben Geldstrafen ab dem Zweifachen des Verkürzungsbetrages in schweren Fällen auch Freiheitsstrafen vor, wobei die Gerichte das Vorsatzdelikt mitunter sehr weit auslegen, wie die jüngsten maßgeblichen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts verdeutlichen. Auch gilt es diesbezüglich zu beachten, dass die österreichische Finanzverwaltung im Rahmen des automatischen Informationsaustausches regelmäßig von den ausländischen Finanzverwaltungen über die ausländischen Einkünfte österreichischer Staatsangehöriger in Kenntnis gesetzt wird, sodass das Risiko eines Aufgriffs, vor allem in Bezug auf Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und ausländische Pensions- und Aufsichtsratsvergütungen, äußerst hoch ist. Aus diesem Grund sollte bereits im Vorfeld des Einkünftezuflusses die steuerliche Handhabe der Auslandseinkünfte in Österreich entsprechend abgeklärt werden.

Stand: 7. Dezember 2021