Bisher war das nur bei einer steuerfreien
innergemeinschaftlichen Lieferung oder bei einem Übergang der Steuerschuld
auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) nötig.

Die Änderung wurde durchgeführt, um die Richtlinien an die ständige
Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenats anzupassen. Bisher wurde in
den Richtlinien die Meinung vertreten, dass die inhaltliche Richtigkeit
der UID des leistenden Unternehmers bei Inlandslieferungen bis auf
Weiteres nicht zu prüfen wäre. Diese Aussage wurde mit dem Wartungserlass
2013 gestrichen.

In den Richtlinien steht nicht, in welchen Abständen die UID-Nummer zu
prüfen ist. Jedenfalls sollten Sie die UID prüfen, wenn Sie zum ersten Mal
dort bestellen. Bei einer laufenden Geschäftsbeziehung ist es nicht nötig,
die UID-Nummer bei jeder Rechnung zu kontrollieren.

Wenn zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung die UID-Nummer des
Lieferanten nicht gültig ist, geht für den Rechnungsempfänger das Recht
auf einen Vorsteuerabzug verloren. Wird die Rechnung allerdings innerhalb
eines angemessenen Zeitraumes berichtigt, sollte der Vorsteuerabzug
rückwirkend vom Finanzamt anerkannt werden.

Die Überprüfung ist am einfachsten mittels FinanzOnline möglich

Auf finanzonline.bmf.gv.at können Sie diese Überprüfung im Menü
„Eingaben“ unter „Anträge“ und „UID-Bestätigung“ durchführen. Durch
Eingabe der eigenen UID und der UID-Nummer Ihres Lieferanten erhalten Sie
den gespeicherten Namen und die Adresse ausgegeben (Stufe 2 Überprüfung).
Diese Ausgabe ist als Ausdruck zu den Buchhaltungsunterlagen zu
nehmen.

Stand: 06. Februar 2014