Die Regelung wird künftig auf alle im Gemeinschaftsgebiet steuerbaren sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer ausgeweitet.
Des Weiteren wird die Frist für die Abgabe der Steuererklärung und die Entrichtung der Steuer künftig bis zum Ende des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats (derzeit 20. des Folgemonats) verlängert.
Zusammenfassender Überblick über die One-Stop-Shops nach Leistungserbringer und Umsatz in der EU:
OSS f. DL-Unternehmer (§ 25a) | IOSS (§ 25b) | EU-OSS (Art. 25a) | |
EU-Unternehmer: | Anwendung nicht möglich | Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis maximal EUR 150,00 (wahlweise über einen
Vertreter) |
Dienstleistungen an
Nichtunternehmer1, i.g. Versandhandelsumsätze und innerstaatl. Lieferungen durch Online-Plattformen (§ 3 (3a) Z 2 UStG) |
Drittlandunternehmer | Dienstleistungen an
Nichtunternehmer |
Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis maximal EUR 150,00 (nur mit Amtshilfeabkommen oder Vertreter) | I.g. Versandhandelsumsätze und innerstaatl. Lieferungen durch Online-Plattformen (§ 3 (3a)
Z 2 UStG)2 |
1.4. Neuregelung i.g. Versandhandel
I.g. Versandhandel liegt gern. Art. 3 (3) bis (7) UStG vor, wenn Gegenstände durch den Lieferer oder für dessen Rechnung von einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer endet, befördert oder versendet werden und der Abnehmer ein Nichtunternehmer bzw. ein erwerbsteuer-befreiter atypischer Erwerber ist.
Wie beim Einfuhr-Versandhandel i.S.d. § 3 (8a) UStG liegt eine Beförderung oder Versendung durch den Lieferer auch dann vor, wenn der Lieferer an dieser lediglich indirekt beteiligt ist (dazu vgl. im Detail die Ausführung zum Einfuhr-Versandhandel oben in Punkt 1.1.).
Die Neuregelung der Besteuerung von i.g. Versandhandelslieferungen gem. Art. 3 (3) bis (7) UStG lässt sich wie folgt zusammenfassen:
– Die Lieferschwellenregelung entfällt. Daher sind i.g. Versandhandelslieferungen künftig grundsätzlich immer dort steuerbar (und i.d.R. auch steuerpflichtig), wo die Beförderung oder Versendung des Liefergegenstandes endet (Besteuerung im Bestimmungsland).
– Unter folgenden Voraussetzungen sind ig. Versandhandelslieferungen allerdings dort steuerbar (und i.d.R. auch steuerpflichtig), wo die Beförderung oder Versendung des Liefergegenstandes beginnt (Besteuerung im
Ursprungsland; Ausnahme für sog. „Kleinstunternehmer“):
- Der Unternehmer betreibt sein Unternehmen in einem Mitgliedstaat und hat außerhalb dieses Mitgliedstaates keine Betriebstätte.
- die Gegenstände werden in einen andern Mitgliedstaat geliefert und
- der Gesamtbetrag der Entgelte für diese Lieferungen sowie für sonstige Leistungen gem. Art. 3a (5) Z 1 UStG (das sind insbes. elektronische sonstige Leistungen an Nichtunternehmer) hat den Betrag von EUR
10.000,00 weder im vorangegangenen noch bis dato im laufenden Kalenderjahr überstiegen.
Auf die Ausnahme für sog. „Kleinstunternehmer“ kann verzichtet werden.
Soweit nicht die Ausnahme für sog. „Kleinstunternehmer“ anzuwenden ist, muss sich der Lieferant zur ordnungsgemäßen Versteuerung seiner i.g. Versandhandelslieferungen somit künftig stets in den jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaaten umsatzsteuerlich registrieren lassen, es sei denn, seine i.g. Versandhandelslieferungen unterliegen der Sonderregelung des Art. 25a UStG (EU-(M)OSS).
1.5. Sonderregelungen für Online-Plattformen
Die Betreiber von Online-Plattformen bzw. Online-Marktplätzen etc. unterliegen künftig neuen Aufzeichnungs- und Meldeverpflichtungen (inkl. Haftungsbestimmungen) sowie neuen Besteuerungsgrundsätzen. Ziel der Neuregelungen ist es. Abgabenverkürzungen – vor allem durch Versandhandelsunternehmer aus dem Drittland – zu
vermeiden und den Verwaltungsaufwand für Verkäufer, Erwerber und Finanzverwaltung zu verringern.
1.5.1. Aufzeichnungs- und Meldeverpflichtungen sowie Haftung von Online-Plattformen [ab 1.1.2020)
Unterstützt eine Online-Plattform, die nicht selbst Steuerschuldner ist,
- Lieferungen von Gegenständen, deren Beförderung oder Versendung im Inland endet, an einen Nichtunternehmer oder erwerbsteuer-befreiten atypischen Erwerber (d.h. Versandhandelslieferungen in das Inland) oder
- sonstige Leistungen im Inland an einen Nichtunternehmer,
unterliegt sie gemäß §§ 18 (11) und (12) sowie 27 (1) Z 1 UStG folgenden neuen Bestimmungen:
- Die Online-Plattform ist verpflichtet, Aufzeichnungen über diese Umsätze zu führen, die der Abgabenbehörde die Überprüfung der korrekten Besteuerung ermöglichen. Die Details dazu wurden in einer eigenen V0 des BMF geregelt (sog. „Sorgfaltspflichten-UStV“; vgl. Beilage 3).
- Die Aufzeichnungen sind der Abgabenbehörde auf Verlangen elektronisch zu übermitteln. Übersteigen die Umsätze pro Kalenderjahr den Betrag von EUR 1,000.000,00, sind die Aufzeichnungen bis 31.1. des Folgejahres unaufgefordert elektronisch an die Abgabenbehörde zu übermitteln.
- Die Online—Plattform haftet für die Umsatzsteuer der von der Aufzeichnungspflicht betroffenen Umsätze, wenn sie nicht mit ausreichender Sorgfalt davon ausgehen kann, dass der Steuerpflichtige seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommt. Die Details dazu wurden ebenfalls in der Sorgfaltspflichten-UStV geregelt.
Eine „Unterstützung“ von Umsätzen durch eine Online-Plattform liegt gem. Art. 54b der E-Commerce-DVO vor, wenn die Online-Plattform eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellt, über die ein Lieferer seine Lieferungen oder sonstigen Leistungen anbieten kann und über die in der Folge Lieferer und Erwerber in Kontakt treten können, woraus schließlich ein Umsatz resultiert.
Die Nichtführung von Aufzeichnungen nach § 18 (11) und (12) UStG stellt gem. § 49d (1) und (2) FinStrG eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die bei grober Fahrlässigkeit mit bis zu EUR 25.000,00 und bei Vorsatz mit bis zu EUR 50.000,00 bestraft wird.
Beispiel für die Aufzeichnungs- und Meldepflichten von Online-Plattformen für Unterkünfte (z.B. Airbnb) qem. § 5 Sorgfaltspflichten-UStV
Aufzuzeichnen bzw. zu melden sind insbesondere:
- Name, Adresse, Bankverbindung sowie Steuer- und UID-Nummer des Leistungserbringers;
- Ort/Adresse des Grundstücks, Aufenthalts- bzw. Mietdauer, Anzahl der gebuchten Betten bzw. Übernachtungen;
- Entgelt;
- Leistungszeitpunkt.
1.5.2. Einfuhr-Versandhandelsumsätze über Online-Plattformen ab 1.1.2021
Unterstützt eine Online-Plattform entweder
- Einfuhr-Versandhandelsumsätze gem. § 3 (8a) UStG, bei denen der Einzelwert der Waren je Sendung EUR 150,00 nicht übersteigt,
oder
- die Lieferung von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft durch Drittlandunternehmer (Unternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebsstätte haben) an Nichtunternehmer,
wird sie gem. § 3 (3a) UStG künftig so behandelt, also ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätte.
Es wird also in diesen Fällen gesetzlich fingiert, dass der betreffende Gegenstand zunächst vom eigentlichen Lieferanten an die Online-Plattform und danach von dieser an den Endkunden geliefert wird (Reihengeschäft). Eine allfällige Umsatzsteuer für die Lieferung an den Endkunden schuldet deshalb die Online-Plattform.
Gem. § 3 (15) UStG erfolgt bei solchen Reihengeschäten die bewegte Lieferung stets durch die Online-Plattform.
Im Fall der Lieferung von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft durch Dritllandunternehmer an Nichtunternehmer ist die gesetzlich fingierte Lieferung an die Online-Plattform künftig gem. Art. 6 (4) UStG echt steuerfrei.
1 Dienstleistungen können nur im EU-OSS erklärt werden, wenn der Unternehmer im Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht wird, nicht niedergelassen ist.
2 Die Sonderregelung ist nur anwendbar, wenn die Beförderung oder Versendung aller unter die Sonderregelung fallenden Lieferungen im Inland beginnt oder wenn die Beförderung oder Versendung eines Teils der unter die Sonderregelung fallenden Lieferungen im Inland beginnt und sich der Unternehmer für die Inanspruchnahme des EU-OSS in Österreich entscheidet.