Mit dem AbgÄG 2011 wurde die Nichtabzugsfähigkeit von Strafen und Geldbußen verschärft. Nach bisheriger Rechtslage (vor dem AbgÄG 2011) waren die durch das eigene (schuldhafte) Verhalten des Betriebsinhabers ausgelösten Strafen als Kosten der privaten Lebensführung steuerlich nicht absetzbar. Ausnahme: Die steuerliche Absetzbarkeit von Strafen wurde allerdings dann anerkannt, wenn es sich um ein Fehlverhalten im Rahmen der normalen Betriebsführung gehandelt hat und die Bestrafung vom Verschulden unabhängig war oder nur geringes Verschulden vorausgesetzt hat.
Demnach wurden bisher z.B. folgende Strafen steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt:
- Strafe für Bauführung durch den Baumeister vor der Baubewilligung, wenn der Baumeister vertraglich verpflichtet war, den Bau ungesäumt zu beginnen;
- Organmandat im Zusammenhang mit berufsbedingtem Entladen von Waren, Parken in zweiter Spur etc.