Sobald der Pendlerrechner online ist, muss die Zumutbarkeit der
Verwendung von Massenbeförderungsmitteln damit berechnet werden.
Dem Formular (L34), mit dem das Pendlerpauschale beantragt wird, muss
ein Ausdruck der Berechnung des Pendlerrechners beigelegt werden. Das
Ergebnis des Rechners ist maßgeblich, außer der Steuerpflichtige kann
beweisen, dass es nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Diese Neuregelungen treten grundsätzlich mit 1.1.2014 in Kraft, außer
der Pendlerrechner ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfügbar. In
diesem Fall ist die Verordnung rückwirkend anwendbar (wenn der
Steuerpflichtige dadurch nicht schlechter gestellt wird).
Geändert: Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit
Die Kriterien bis zu welcher Fahrtzeit es zumutbar ist ein
öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, wurden mit 1.1.2014
geändert.
Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist immer zumutbar,
wenn die Fahrt bis zu 60 Minuten beträgt. Bei einer Zeitdauer von mehr
als 120 Minuten ist immer von einer Unzumutbarkeit auszugehen.
Bei einer Zeitdauer von über 60 Minuten nicht aber 120 Minuten wird
die Zumutbarkeit nach der entfernungsabhängigen Höchstdauer beurteilt.
Sie beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der
Entfernung. Wenn die entfernungsabhängige Höchstdauer überschritten
wird, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer benötigt zu seinem Arbeitsplatz 70 Minuten, die
Arbeitsstätte ist 50 km entfernt. Er fährt mit dem Pkw, einem
Regionalzug und einem Bus. Die Zeitdauer beträgt mehr als 60 Minuten,
daher ist die entfernungsabhängige Höchstdauer zu berechnen.
Sie wird wie folgt berechnet: 60 Minuten plus 50 Minuten (1 Minute
für jeden Kilometer) sind 110 Minuten. Die 70 Minuten, die er benötigt,
sind die kürzest mögliche Zeitdauer und diese übersteigt die 110 Minuten
entfernungsabhängige Höchstdauer nicht. Die Benützung der
Massenbeförderungsmittel ist ihm zumutbar.
Stand: 19. Dezember 2013