Pendlerrechner wird überarbeitet

In den letzten Wochen wurde der Pendlerrechner von vielen Seiten
kritisiert. Das BMF hat nun darauf reagiert und wird den Pendlerrechner
überarbeiten, um ihn realitätsnäher zu machen.

Der Arbeitnehmer muss das Pendlerpauschale mit dem Pendlerrechner
berechnen. Bisher galt: Der Arbeitnehmer muss bis spätestens 30. Juni
2014 bei seinem Arbeitgeber einen Ausdruck des Pendlerrechners
abgeben.

Diese Frist wurde nun bis zum 30. September 2014 verlängert. Pendler,
die den Ausdruck bereits abgegeben haben, können – sobald der geänderte
Pendlerrechner online ist – dem Arbeitgeber einen neuen Ausdruck
übergeben. Derzeit ist geplant, dass die Änderungen bis zum Sommer
umgesetzt werden.

Das Ergebnis des Pendlerrechners ist für die Höhe des
Pendlerpauschales maßgeblich, außer der Steuerpflichtige kann beweisen,
dass es nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.

Wichtig für den Arbeitgeber

Wird von Seiten des Arbeitgebers ein zu hohes Pendlerpauschale
berücksichtigt, kann es bei einer Prüfung zu einer Nachzahlung kommen.
Daher sollte das Pendlerpauschale nur in der Höhe geltend gemacht
werden, die auch der Pendlerrechner errechnet. Ist der Arbeitnehmer mit
dem Ergebnis nicht zufrieden, kann er in seiner Arbeitnehmerveranlagung
ein höheres Pauschale beantragen.

Bei gleitenden Arbeitszeiten ist der Arbeitsbeginn und das -ende so
anzugeben, dass es den Ankunfts- bzw. Abfahrtszeiten von öffentlichen
Verkehrsmitteln am besten entspricht. Das Ausmaß der regelmäßig
vorliegenden Tagesarbeitszeit sowie eine gegebenenfalls bestehende
Kernzeitregelung sind dabei zu berücksichtigen. Auch die Kernzeit und
die jeweilige Tagesarbeitszeit (in der Regel 8,5 Stunden) müssen bei der
Abfrage berücksichtigt werden.

Stand: 27. März 2014