Dies ist der Fall, wenn allein die Möglichkeit besteht, dass er dieses
Fahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nützen kann.

Geänderte Höchstgrenze

Die monatliche Höchstgrenze für den Sachbezug für die PKW-Privatnutzung
wird mit 1. März 2014 erhöht. Sie beträgt € 720,00 (bisher € 600,00).
Liegt die Privatnutzung nachweislich unter 500 km pro
Monat (jährlich 6.000 km), ist neu ein Höchstbetrag von € 360,00 (vor dem
1. März 204: € 300,00) anzusetzen (halber Sachbezug).

Tipp für den Arbeitgeber

Der Pkw-Sachbezug ist ein häufiges Thema bei Prüfungen sowohl für
die Finanz als auch für die Sozialversicherung. Wenn der Prüfer in den
Aufzeichnungen (z.B. Fahrtenbücher) Mängel entdeckt, haften dafür auch Sie
als Arbeitgeber. Die Aufzeichnungen des Dienstnehmers sind also genau zu
kontrollieren. Enthalten sie Mängel, ist der volle Sachbezug anzusetzen.
Der halbe Sachbezug kann vom Dienstnehmer auch im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

UFS-Entscheidung

In einer aktuellen Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats Salzburg
(UFS) wurde der halbe Sachbezug nicht anerkannt.

Warum war das vorgelegte Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß?

Der Steuerpflichtige betreute Filialen in ganz Österreich. Er wies
seine dienstlichen Fahrten nach, in dem er das Adressenverzeichnis des
Filialnetzes und die genauen Adressen angab. Bei dem vorgelegten
Fahrtenbuch wurden keine Routenangaben vermerkt bzw. keine Orte als
Zwischenziele angeführt. Dadurch konnten die zurückgelegten Kilometer
nicht genau überprüft werden. Weiters gab er bei vielen Dienstreisen als
Ende der Reise die Adresse seines Büros an, begann dann allerdings die
nächste Eintragung mit „Zuhause“.

Achtung

Der Steuerpflichtige hatte die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte als dienstliche Fahrten ausgewiesen. Diese gelten aber bei
der Berechnung der Kilometer als Privatfahrten und sind in die jährliche
6.000 km-Grenze miteinzurechnen.

Stand: 19. Dezember 2013