Welche Arbeitgeber erhalten die Förderung?

Die Förderung erhalten alle Arbeitgeber. Ausgenommen sind lediglich juristische Personen öffentlichen Rechts (außer Wohlfahrtseinrichtungen, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften), politische Parteien, Bund, Länder, Gemeinden und radikale Vereine.

Welche Ausbildungen von welchen Arbeitnehmern werden gefördert?

Gefördert werden kann die Teilnahme an arbeitsmarktbezogenen (z. B. keine Hobbykurse) und überbetrieblich verwertbaren (z. B. Ausbildung in betriebsspezifischen Schulungseinrichtungen) Kursen.

Sie müssen mindestens 24 Stunden (inklusive Pausen) dauern. Nicht gefördert wird z. B. ein Studium an einer Universität, die Teilnahme an Konferenzen oder Individualcoachings.

Gefördert werden, wenn sie diese Ausbildungen besuchen:

  • Männer und Frauen unter 45 Jahren mit Pflichtschulabschluss ohne Lehrabschluss
  • Frauen unter 45 Jahren, die höchstens eine Lehrausbildung oder berufsbildende, mittlere Schule abgeschlossen haben
  • männliche oder weibliche Arbeitnehmer ab 45 Jahren

Die Arbeitnehmer müssen sich in einem vollversicherungspflichtigen oder karenzierten Arbeitsverhältnis (auch freie Dienstnehmer) befinden. Nicht in Anspruch genommen werden kann die Förderung beispielsweise für Unternehmenseigentümer oder Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe.

Was bringt der Zuzugsfreibetrag für ausländische Wissenschaftler und Forscher?

Stand: 27. März 2015