Höhere Rabatte müssen aufgezeichnet werden. Eine Steuerpflicht besteht nur, wenn die Summe der aufgezeichneten Rabatte im Kalenderjahr größer als € 1.000,00 (Freibetrag) ist. In diesem Fall ist der übersteigende Anteil zu versteuern.

Beispiel: Eine Unternehmerin verkauft eine Handtasche an ihre Kunden um € 100,00 (üblicher Preis, abzüglich üblicher Rabatte).

Variante 1: Die Mitarbeiter bekommen die Tasche um € 80,00. Es ist kein Sachbezug anzusetzen, weil der Rabatt 20 % nicht übersteigt.

Variante 2: Verlangt die Unternehmerin jedoch nur € 70,00 für die Handtasche von ihren Mitarbeitern, ist die 20-%-Grenze überschritten. Die Differenz in der Höhe von € 30,00 ist allerdings nur dann ein zu versteuernder Sachbezug, wenn der jährliche Freibetrag von € 1.000,00 überschritten wurde.

Sonstige Änderungen

Diese Befreiungen fallen bei der Einkommensteuer weg

Nicht mehr steuerbefreit ist die Abgabe von Freitabak, Zigaretten und Zigarren. Genauso entfällt auch der „Haustrunk“, der bisher für das Brauereigewerbe steuerfrei war. Auch Beförderungsunternehmen können unentgeltliche oder verbilligte Tickets nicht mehr steuerfrei an die Mitarbeiter abgeben.

Neue Steuerbefreiungen

Künftig werden Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis eines Arbeitnehmers, dessen (Ehe-)Partner oder Kinder und die Rückerstattung von SV-Beträgen steuerfrei.

Steuertipps zum Jahresende 2011

Stand: 28. August 2015