Alte Regelung: gültig von 1.7.2013 – 28.2.2014
Das Mindeststammkapital wurde auf € 10.000,00 (bis 30.6.2013: €
35.000,00) gesenkt. € 5.000,00 mussten in bar aufgebracht werden (bis
30.6.2013: € 17.500,00). Durch die Reduktion des Mindeststammkapitals
reduzierte sich auch die Mindest-Körperschaftsteuer von € 1.750,00 p.a.
auf € 500,00 p.a. Für alle Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten der
neuen Regelungen gegründet wurden, war es unter gewissen Voraussetzungen
möglich, ihr Kapital bis zur Höhe des neuen Mindeststammkapitals
herabzusetzen.
Was gilt nun neu seit 1.3.2014?
Die Änderungen per 1.7.2013 (GmbH Light) wurden mit 1.3.2014
weitgehend wieder aufgehoben. Das Mindeststammkapital beträgt nun wieder
€ 35.000,00. Eine Kapitalherabsetzung auf unter € 35.000,00 ist nicht
mehr zulässig. Bar eingezahlt werden müssen € 17.500,00.
Gründungsprivileg für Neugründer
Für Neugründer gibt es allerdings jetzt ein Gründungsprivileg. Daher
bleibt das Mindeststammkapital für Neugründungen nach dem 30.6.2013 bei
€ 10.000,00 – allerdings nur für zehn Jahre. Die Inanspruchnahme des
Gründungsprivilegs muss beim Erstellen des Gesellschaftsvertrags
vorgesehen werden. Sie muss auch im Firmenbuch eingetragen werden.
Spätestens zehn Jahre nach der Eintragung im Firmenbuch endet das
Gründungsprivileg. Bis dahin muss das Mindeststammkapital auf €
35.000,00 angehoben werden.
Mindestkörperschaftsteuer
Die Mindestkörperschaftsteuer für Neugründer (ab 1.7.2013) mit einem
Mindeststammkapital von € 10.000,00 beträgt für die ersten fünf Jahre €
500,00, für die nächsten fünf Jahre € 1.000,00 und danach € 1.750,00 pro
Jahr.
Für alle GmbHs, die vor dem 1.7.2013 gegründet wurden, beträgt die
Mindestkörperschaftsteuer € 1.750,00 p.a. Die ersten Vorauszahlungen für
2014 werden noch mit € 125,00 pro Quartal festgesetzt.
Wenn für das Jahr 2014 bereits eine Vorauszahlung in Höhe der
Mindeststeuer festgesetzt wurde, erfolgt eine Anpassung an das neue,
erhöhte Mindeststammkapital.
Stand: 27. März 2014