Registrierkassenpflicht ab 1.1.2016
Sehr geehrte Klientin! Sehr geehrter Klient!
Auch Sie werden sich schon die Frage gestellt haben, ob die Pflicht zur elektronischen Registrierkasse auch auf Ihren Betrieb ab 2016 zutrifft.
In den meisten Fällen wird das mit JA zu beantworten sein.
Wen trifft die Bestimmung der elektronischen Registrierkasse?
Grundsätzlich sind nur Betriebe dazu verpflichtet.
Sollten Sie steuerliche Einkünfte aus außerbetrieblichen Einkunftsarten erzielen, sind Sie nur zur Einzelaufzeichnung (kann auch nur manuell erfolgen) der jeweiligen Bareinnahmen verpflichtet. Zu den außerbetrieblichen Einkünften zählen zB Vermietung und Verpachtung.
Wenn Sie Bareinnahmen aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit erzielen, unterliegen Sie den Bestimmungen über die Registrierkasse.
Beispiele: Ärzte, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Rechtsanwälte, Notare, Land- und Forstwirte, Apotheke, Lebensmittel- und Buchhandel, Gastronomie- und Hotelbetriebe, u.a.
Ab welchen Umsatzgrenzen bin ich zur elektronischen Registrierkasse gezwungen?
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen mehr als € 15.000,- Umsatz pro Jahr haben und
die Barumsätze € 7.500,- überschreiten.
Was versteht man unter Barumsätzen?
- Bargeld
- Bankomat
- Kreditkarte
- Vergleichbare elektronische Zahlungsformen
- Barscheck
- Gutscheine, Bon, Geschenkmünzen
Mein Betrieb überschreitet 2015 die Grenzen, ab wann brauche ich eine Registrierkasse?
Die verpflichtende Nutzung einer Registrierkasse zum Zweck der Losungsermittlung besteht mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Umsatzgrenzen erstmals überschritten wurden, jedoch frühestens ab 1. Jänner 2016.
Folgende Beispiele werden von der Finanz gegeben:
Monatlicher Voranmeldungszeitraum: Ein Betrieb überschreitet im September 2015 oder früher die Umsatzgrenzen: Registrierkassenpflicht ab 1. Jänner 2016.
Vierteljährlicher Voranmeldungszeitraum: Ein Betrieb überschreitet im November 2015 die Umsatzgrenzen: Registrierkassenpflicht ab 1. April 2016.
Welche Registrierkasse soll gekauft werden?
Die Anwendung der Sicherheitsbestimmungen für die Registrierkasse erfolgt in zwei Schritten.
Im Jahr 2016 gilt die Verpflichtung zur Erfassung der Bareinnahmen mittels Registrierkasse.
Im Jahr 2017 muss die Registrierkasse auch gewissen Sicherheitsbestimmungen zum Manipulationsschutz erfüllen und über geeignete elektronischen Schnittstellen zum Datenexport verfügen.
Unserer Empfehlung ist daher: Kaufen Sie sich nur eine Registrierkasse, die auch die Anforderungen ab 2017 erfüllt! Die dazugehörige Verordnung liegt derzeit nur im Begutachtungsentwurf vor! Lassen Sie sich vom Kassenhersteller schriftlich bestätigen, dass die Kasse auf die gesetzlichen Bestimmungen ab 2017 aufrüstbar ist und vereinbaren Sie ein Rückgaberecht der Kasse, falls das nicht erfüllt werden sollten.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Finanzministeriums unter folgendem Link:
https://www.bmf.gv.at/top-themen/Registrierkassen.html
ACHTUNG – gilt für ALLE: Verpflichtende Belegerteilungspflicht ab 1.1.2016
Für jedes Unternehmen besteht ab 1.1.2016 die Verpflichtung, auch bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob man zur Führung einer Registrierkasse verpflichtet ist oder nicht!
Folgende Belegangaben müssen enthalten sein:
- Leistendes Unternehmen
- Fortlaufende Nummer
- Datum
- Menge- und handelsübliche Bezeichnung der Waren/Leistung
- Falls Registrierkassenpflicht besteht auch jene Angaben lt. gesetzlichen Bestimmungen (siehe Informationen auf BMF-Homepage)
Stand: 09. Oktober 2015