Inlandsreise

Die Berechnung der Tagesgelder von Dienstnehmern kann nach der
24-Stunden-Regel oder nach Kalendertagen (wenn es in einer
lohngestaltenden Vorschrift vorgesehen ist) erfolgen.

Tagesgeld (Diäten)

Das Tagesgeld für Inlandsreisen beträgt ab einer Reisedauer von mehr
als drei Stunden für jede angebrochene Reisestunde ein Zwölftel von €
26,40, d.h. € 2,20 pro angebrochene Stunde. Dauert eine Reise mehr als
elf Stunden, so steht der volle Tagessatz von € 26,40 zu (zu beachten:
5- bzw. 15-Tage-Begrenzung). Sollte der Unternehmer darüber
hinausgehende Spesensätze bezahlen, sind diese voll lohnsteuer- und
sozialversicherungspflichtig.

Nächtigungsgeld

Nächtigungsgeld steht nur dann steuerfrei zu, wenn tatsächlich
genächtigt wird. Der Umstand der Nächtigung ist grundsätzlich
nachzuweisen.

Bei Entfernungen von mindestens 120 km können ohne Nachweis pauschal
€ 15,00 pro Nacht (damit ist auch das Frühstück abgegolten) steuerfrei
gelassen werden. Dieser pauschale Ansatz kann höchstens sechs Monate
(183 Kalendertage) lang für den Aufenthalt innerhalb einer bestimmten
Gemeinde angesetzt werden.

Beispiel (24-Stunden-Regel)

Eine Dienstreise beginnt um 8:00 Uhr des ersten Tages und endet
um 16:30 Uhr des zweiten Tages. Neben dem Tagesgeld von € 26,40 für 24
Stunden und von € 19,80 (= 9/12 von € 26,40) ist ein nachgewiesener
Nächtigungsaufwand einschließlich Frühstück steuerfrei. Wird der
Nächtigungsaufwand nicht nachgewiesen, so sind € 15,00 nicht zu
versteuern.

Auslandsreisen

Als Tages- und Nächtigungsgelder für Auslandsdienstreisen können die
Höchstsätze der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten geltend
gemacht werden.

Diese Liste finden Sie unter:

https://findok.bmf.gv.at

Tagesgeld (Diäten)

Die Aliquotierung der Tagesgelder bei Auslandsdienstreisen erfolgt
wie bei Inlandsreisen (mehr als drei Stunden je 1/12 pro angefangene
Stunde, maximal 12/12).

Stand: 30. Juli 2014