Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen auch in 2019 (wie in 2018) ein Sachbezug in Höhe 0,5 % p. a. des aushaftenden Kapitals anzusetzen.

Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern. Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.

Stand: 27. November 2018