Sachbezug: Kfz-Abstellplatz bzw Garagierung
Der Sachbezugswert ist anzusetzen, wenn
- es sich um ein mehrspuriges Fahrzeug (Pkw, Kombi), nicht aber um ein Motorrad, Moped, Mofa, Fahrrad mit Hilfsmotor handelt und
- das Abstellen des Kfz auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum flächendeckend gebührenpflichtig ist und
- der vom DG bereitgestellte Parkplatz innerhalb des gebührenpflichtigen Bereiches liegt.
Die ehemals vorhandene Aufzählung der flächendeckend parkraumbewirtschafteten Städte in Österreich wurde mit dem 2. LStR-Wartungserlass 2014 gestrichen mit der Folge, dass in jedem einzelnen Fall zu prüfen ist, ob die Abstellfläche in oder am Rande einer parkraumbewirtschafteten Zone liegt.
Die ehemals vorhandene Aufzählung der flächendeckend parkraumbewirtschafteten Städte in Österreich wurde mit dem 2. LStR-Wartungserlass 2014 gestrichen mit der Folge, dass in jedem einzelnen Fall zu prüfen ist, ob die Abstellfläche in oder am Rande einer parkraumbewirtschafteten Zone liegt. „Warnhinweis“ für die Praxis: Durch den Wegfall der taxativen Aufzählung kann nun der Fall eintreten, dass in Teilen von Städten, die ehemals nicht in der taxativen Aufzählung enthalten waren, aufgrund der bestehenden Parkraumbewirtschaftung nun Sachbezugspflicht vorliegt. Dies trifft bspw für Gmunden und Vöcklabruck zu.
Stand: 27. August 2015