Regelungen bis 31.12.2015
Für alle Übertragungen im engeren Familienkreis gilt der dreifache Einheitswert (bzw. 30 % des Verkehrswertes, wenn geringer als der dreifache Einheitswert) als Bemessungsgrundlage – unabhängig davon, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte. Der Steuersatz beträgt 2 %.
Zum engeren Familienkreis zählen der Partner oder Lebensgefährte (wenn ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat), ein Elternteil, ein Kind auch Stief-, Wahl-, Enkel- oder ein Schwiegerkind des Übergebers.
Bei Übertragungen an alle anderen Personen gilt der Kaufpreis bzw. bei unentgeltlichen Übertragungen der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage. In diesen Fällen beträgt der Steuersatz 3,5 %.
Hinweis: Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gelten davon abweichende Regelungen.
Wie sieht die Neuregelung innerhalb der Familie ab 1.1.2016 aus?
Neue Bemessungsgrundlage
Da Erwerbe innerhalb der Familie nun generell als unentgeltlich gelten, wird die Steuer im nächsten Jahr vom Grundstückswert bemessen. Wie der Grundstückswert berechnet wird, regelt eine Verordnung. Derzeit liegt lediglich der Entwurf der Verordnung vor.
Der Grundstückswert ist grundsätzlich entweder
- die Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes oder
- der im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zuletzt veröffentlichte Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder. Dieser Immobilienpreisspiegel darf nur angewendet werden, wenn das Grundstück den Annahmen eines im Preisspiegel bewerteten gleichartigen Grundstücks entspricht. Der Grundstückwert beträgt 71,25 % des ermittelten Wertes (dies gilt für Erwerbe, für die die Steuerschuld vor dem 1.1.2017 entsteht).
Tipp: Durch ein Schätzungsgutachten von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen kann auch ein geringerer gemeiner Wert nachgewiesen werden.
Höhe der Grunderwerbsteuer
Der begünstigte Personenkreis (bei Erwerben innerhalb der Familie) wird im nächsten Jahr erweitert.
Neu dazu gehören z. B. auch Geschwister, Nichten und Neffen.
Es gilt folgender Stufentarif:
Wert der Immobilie | Steuersatz neu |
für die ersten € 250.000,00 | 0,5 % |
für die nächsten € 150.000,00 | 2 % |
darüber hinaus | 3,5 % |
Für die Ermittlung des Steuersatzes sind Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen.
Hinweis: Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gelten davon abweichende Regelungen.
Stand: 27. November 2015