Die Anmeldung muss vor
Arbeitsbeginn erfolgen. Übersteigt das Entgelt die
Geringfügigkeitsgrenze von € 395,31 pro Monat (für das Jahr 2014) muss
der Ferialarbeiter voll pflichtversichert werden (Kranken-, Unfall-,
Pensions- und Arbeitslosenversicherung).

Ausnahme „echte“ Praktikanten

Schüler, die im Rahmen ihrer Ausbildung Pflichtpraktika absolvieren
müssen und dafür kein Entgelt erhalten, werden als echte Praktikanten
bezeichnet. Sie müssen nicht angemeldet werden. In diesem Fall müssen
allerdings genaue Regelungen befolgt werden – z.B. muss der Praktikant
in seiner Fachrichtung eingesetzt werden, ein Nachweis über die
Ausbildungserfordernisse muss aufbewahrt werden, der Lern- und
Ausbildungszweck muss im Mittelpunkt stehen und nicht die
Arbeitsleistung.

Praktikanten nach einem Hochschulstudium

In manchen Fachrichtungen müssen Hochschulabsolventen noch ein
vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, um in ihrem zukünftigen Beruf
arbeiten zu dürfen. Das ist z.B. der Fall bei Rechts- oder
Unterrichtspraktikanten oder Psychologen in Ausbildung zum klinischen
Psychologen.

Diese Praktikanten unterliegen immer der vollen Pflichtversicherung
(Kranken-, Unfall, Pensionsversicherung) und der
Arbeitslosenversicherung, auch wenn ihr Entgelt unter der
Geringfügigkeitsgrenze liegt.

Kollektivvertragliche Regelungen

Achtung: Manche Kollektivverträge sehen auch bei
Pflichtpraktika vor, dass ein Entgelt bezahlt werden muss. Wenn
Praktikanten aufgrund des Kollektivvertrags einen Anspruch auf ein
Entgelt haben, ist der Praktikant anzumelden.

Stand: 26. Mai 2014