Sonderbetreuungszeit – Phase 6 beantragen für Betreuung von Covid-erkrankten Kindern bis 13,9 Jahre

 

https://www.buchhaltungsagentur.gv.at/sonderbetreuungszeit-phase-6/

Da das Kontakt-tracing in Österreich eingestellt wurde und nur mehr erkrankte Personen einen behördlichen Quarantänebescheid erhalten, ist die Frage was tun bei betroffenen Kontaktpersonen?

Bsp.: Das Kind wird behördlich unter Quarantäne gestellt, die Betreuungsperson muss daher auch zu Hause bleiben.

Der Dienstgeber der Betreuungsperson hat keinerlei Anspruch auf eine Epidemiegesetzentschädigung. Was kann man tun?

Stellen Sie einen Antrag auf Sonderbetreuungszeit über oben angeführten Link.

Welche Unterlagen werden benötigt:

  • Vorzugsweise Jahreslohnkonto und/oder Lohn-/Gehaltszettel des betroffenen Zeitraums sowie der letzten zwei Monate vor dem betroffenen Monat
  • Nachweis über die Konsumation der Sonderbetreuungszeit – der Förderungswerber hat mit schlüssigen Zeitaufzeichnungen nachzuweisen, dass in der Sonderbetreuungszeit tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht wurde.
  • Über die Schließung der jeweiligen Betreuungseinrichtung, wie z.B. Schulen, Kindergärten, Pflege- oder Tagesbetreuungseinrichtungen, ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen (z.B. Infoschreiben der Schule bei Einschränkungen des Unterrichtsbetriebs aufgrund der „Corona-Ampel“) bzw. Absonderungsbescheid für Kinder unter 14 Jahren.

Bitte nutzen Sie diese Möglichkeit.

Die Kontaktperson eines erkrankten Kindes ist grundsätzlich nicht im Krankenstand. Wenn Sonderbetreuungszeit nicht in Anspruch genommen wird, ist die verbrachte Zeit zu Hause entweder Pflegeurlaub (Ausmaß beachten!), Urlaub, Zeitausgleich oder freiwillige Dienstfreistellung (Kosten hat bei allen diesen Varianten der Dienstgeber oder der Dienstnehmer zu tragen)

Weitere Informationen zur Sonderbetreuungszeit entnehmen Sie bitte dem oben angeführten link.

Achtung: Diese Förderung kann nur innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Sonderbetreuungszeit beantragt werden!