für den beschenkten Mitarbeiter steuerfrei sind. Für
Kunden und Mitarbeiter gelten unterschiedliche Regelungen.
Mitarbeiter
Ertragsteuer
Wenn Mitarbeiter beschenkt werden, dürfen die Aufwendungen als
Betriebsausgabe abgezogen werden. Für den Mitarbeiter selbst sind
Geschenke (wie z.B. Gutscheine, Geschenkmünzen) bis € 186,00 lohnsteuer-
und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind immer steuerpflichtig.
Betriebsveranstaltungen, wie z.B. die Weihnachtsfeier, sind bis €
365,00 pro Jahr von der Lohnsteuer und der Sozialversicherung befreit. Für
das Unternehmen sind die Kosten für diese Weihnachtsfeier als
Betriebsausgabe abzugsfähig.
Umsatzsteuer
Umsatzsteuerpflichtig sind Sachzuwendungen, sofern sie zum
Vorsteuerabzug berechtigt sind. Kleine Aufmerksamkeiten, die unter der
Geringfügigkeitsgrenze liegen, sind davon ausgenommen.
Kunden
Ertragssteuer
Geschenke an Geschäftspartner sind als Betriebsausgabe abzugsfähig,
wenn sie entsprechende Werbewirksamkeit entfalten. Dazu zählen
beispielsweise Werbegeschenke mit Firmenlogo-Aufdruck.
Die Bewirtung von Geschäftsfreunden fällt unter die nichtabzugsfähigen
Ausgaben. Wenn aber nachgewiesen werden kann, dass die Feier der Werbung
dient und die betriebliche Veranlassung weitaus überwiegt, ist die Hälfte
der Nettoausgaben als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das ist z.B. der Fall,
wenn die Feier der Geschäftsanbahnung dient.
Tipp: Dokumentieren Sie durch Fotos,
Werbematerialien bzw. andere Dokumente, dass die Feier betrieblichen
Zwecken diente.
Umsatzsteuer
Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen sind steuerbar.
Ausgenommen davon sind: Geschenke bis zu € 40,00 netto im Jahr, Abgabe
von Warenmustern für Unternehmenszwecke und Aufwendungen für geringwertige
Werbeträger, wie z.B. Kugelschreiber.
Wie wurden Konsignationslager in der EU vereinfacht?
Stand: 27. November 2014