Wer hat Anspruch auf die Überbrückungshilfe?
Alle selbständig Erwerbstätigen, die in der Pensionsversicherung nach
dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind, wenn das monatliche
Nettoeinkommen nicht über € 1.126,00 liegt. Diese Grenze erhöht sich für
den Partner (Ehepartner und eingetragene Partner) um € 483,00 und für
jedes unversorgte Kind um € 239,00.
Beispiel: Bei einer vierköpfigen Familie (Eltern und zwei Kinder)
gilt daher eine Einkommensgrenze von € 2.087,00 pro Monat.
Die finanzielle Notlage muss durch ein außergewöhnliches Ereignis
entstanden sein. Das ist z.B. der Fall bei einer mindestens drei Monate
andauernden Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Die
Überbrückungshilfe steht nicht zu, wenn die finanziellen Schwierigkeiten
allein durch das Eingehen eines unternehmerischen Risikos entstanden
sind, z.B. wenn neue Aufträge ausbleiben.
Höhe der Gutschrift
Die Hilfe beträgt 50 % der vorgeschriebenen Beiträge. Als Basis gilt
die vorläufige Beitragsgrundlage. Sie wird am Beitragskonto
gutgeschrieben.
Grundsätzlich wird sie für drei Monate gewährt, in besonders schweren
Fällen kann sie allerdings auf bis zu sechs Monate verlängert
werden.
Der Antrag muss bis spätestens 30. Juni 2014 bei der jeweiligen
Landesstelle einlangen.
Nähere Informationen zur Überbrückungshilfe und auch den Antrag
finden Sie hier: www.svagw.at/Notfallhilfe
Stand: 19. Dezember 2013