- € 6.453,36 jährliche Einkünfte (keine anderen Einkünfte im selben Jahr).
Die zuständigen Sozialversicherungsträger prüfen allerdings die Höhe der Einkünfte erst anhand des Einkommensteuerbescheids. Das heißt die Überprüfung erfolgt erst im folgenden Jahr.
Zu den neuen Selbständigen zählen Personen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen und für diese Tätigkeit keine Gewerbeberechtigung benötigen. Die SVA prüft diese Voraussetzungen.
Strafzuschlag vermeiden
Wenn die Grenzen überschritten wurden, müssen
- die Beiträge nachgezahlt werden und zusätzlich
- für die Pensions- und Krankenversicherung ein Strafzuschlag in Höhe von 9,3 % der nachzuzahlenden Beiträge entrichtet werden.
Um diesen Strafzuschlag zu vermeiden, können neue Selbständige eine Überschreitungserklärung bei der SVA abgeben. Das Überschreiten der Grenzen im Jahr 2015 muss noch bis zum 31.12.2015 gemeldet werden – nur dann kann der Strafzuschlag vermieden werden.
Mit der Abgabe der Erklärung wird die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung ausgelöst. Wenn die Erklärung einmal abgegeben ist und die Einkünfte dann unter der Grenze bleiben, kann man sich nicht mehr rückwirkend wieder befreien lassen. Daher sollte erst gegen Ende des Jahres überprüft werden, ob es sinnvoll ist, die Überschreitungserklärung abzugeben.
Neuregelung ab 2016
- Die große Versicherungsgrenze (diese beträgt derzeit € 6.453,36) wird gestrichen.
- Zukünftig wird kein Beitragszuschlag vorgeschrieben, wenn die Meldung innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheids erfolgt.
Stand: 27. Oktober 2015