Sollten sich bei einer Immobilie, die vom Unternehmer als Anlagevermögen verwendet wird, die Umstände ändern, welche im Kalenderjahr der erstmaligen Benutzung für den Vorsteuerabzug bestimmend waren, so ist eine teilweise Korrektur des Vorsteuerabzuges zu erledigen. Auch im Fall von Vorsteuerbeträgen, welche bei Gebäuden auf Kosten von Großreparaturen ausbleiben, kommt dies zur Anwendung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in einer Entscheidung den Begriff „Großreparatur“ näher definiert. Folglich wurden auch die Umsatzsteuerrichtlinien vom BMF angeglichen:

Im Sinne der Umsatzsteuer sei eine „Großreparatur“ ein Aufwand:

  • welcher nicht aktivierungspflichtig ist (d.h. er ist zum Berichtigungszeitpunkt nicht vollständig verbraucht)
  • welcher nicht „regelmäßig“ erscheint und
  • von welchem man sagen kann, dass er „ins Gewicht“ fällt. Dies gilt selbst dann, wenn der Aufwand in der Beziehung zum Gesamtanschaffungswert des Grundstückes bzw. der Immobilie nur gering ist.

(Die Wertrelation von Großreparatur zu Gebäude betrug in der betreffenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nur 2%.)

Stand: 25. April 2018