Umsatzsteuer: Neuer Leistungsort bei Seminaren und Kongressen

Mit 1.1.2011 treten neue Bestimmungen zum Leistungsort für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen (wie Leistungen in Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter) in Kraft.

Bei Erbringung derartiger Leistungen an Unternehmer (B2B) gilt ab 1.1.2011 grundsätzlich der Empfängerort (also jener Ort, an dem der Leistungsempfänger = Kunde sein Unternehmen betreibt) als Leistungsort. Vorteil: Der Veranstalter stellt die Rechnung netto mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) aus, der ausländische Kunde erspart sich das Vorsteuererstattungsverfahren.

Als Ausnahme von der neuen Regel gilt für die Eintrittsberechtigung (Eintritt für Theater, Konzert, Messe, Sportveranstaltung, Konferenz und Seminare) sowie damit zusammenhängende sonstige Dienstleistungen (zB Garderobe) als Leistungsort jener Ort, wo die Veranstaltung tatsächlich stattfindet (Veranstaltungsort = Tätigkeitsort).

Für derartige Leistungen an Konsumenten (B2C) gilt generell der Tätigkeitsort als Leistungsort.